Das Schiedsverfahren für den Heilmittelbereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie ist erfolgreich beendet.

18. März 2021 4 min. Lesezeit

Das Schiedsverfahren für den Heilmittelbereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie ist erfolgreich beendet.

Gerne beantworten wir die wichtigsten Fragen zu den neuen Vereinbarungen des aktuellen Schiedsverfahrens der Logopädie. In den Abendstunden des 15.3.2021 ist der Schiedsspruch für die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie gefallen. Damit verfügt die Logopädie/Sprachtherapie seit dem 16.3.2021 über einen neuen bundeseinheitlichen Vertrag mit der dazugehörigen Bestimmung über die entsprechende Vergütung.

Die Schiedsstelle hat den Vertragsentwurf aus Dezember 2020 festgesetzt. Die Vergütung gilt rückwirkend für alle noch nicht abgerechneten Leistungen ab dem 1.1.2021.

Eine Nachberechnung für bereits berechnete Positionen ist voraussichtlich nicht möglich.

Für alle Belege der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, die ab Erfassung am 17.3.2021 von uns den Kostenträgern in Rechnung gestellt werden, wenden wir automatisiert die neuen Preisen zum Vorteil unserer Kunden an. Damit besteht ab sofort keinerlei Anlass mehr die Abrechnung zu verschieben. Selbstverständlich werden wir trotzdem die Nachberechnung prüfen und diesen Service, so er zugelassen ist, ohne weitere Zusatzgebühren für unsere Kunden automatisiert erbringen.

Wir informieren Sie im folgenden Beitrag über die wichtigsten Änderungen durch das Schiedsverfahren für Logopäden.

Die neue Vergütungsvereinbarung der Logopädie

Die neue Vergütungsvereinbarung für Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie zeigt alle vorgesehenen Preissteigerungen bis 2024 auf. Die Vergütung der ersten Stufe gilt rückwirkend für alle noch nicht abgerechneten Leistungen ab dem 1.1.2021.

Insgesamt sind vier Preisstufen vereinbart. Auf zwei jährliche Anpassungen folgen die vorletzte und letzte Stufe, jeweils etwas kürzer als ein Jahr.

  1. Stufe   + 9,7%    gültig seit 1.1.2021 bis zum 31.12.2021
  2. Stufe   + 3,5%    gültig vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2022
  3. Stufe   + 3,5%    gültig vom 1.1.2023 bis zum 30.9.2023
  4. Stufe   + 3,5%    gültig vom 1.10.2023 bis zum 30.6.2024

Die Preissteigerungen sind nicht linear, sondern folgen einer neu eingeführten Systematik, die auf einem Minutenpreis von 1,11€ für die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie basiert. Bezogen auf die Position der 45-Minuten Einzeltherapie, beträgt die Preissteigerung bis 2024 rechnerisch über 21%.

Neue zweiteilige Leistungsbeschreibung: Der erste Teil regelt die Grundsätze der Leistung. Hier werden alle verordnungsfähigen Leistungen beschrieben. Die Einzelleistungen und Ziele werden im zweiten Teil definiert und beschrieben.

Alle Informationen über unsere Leistungen im Bereich der Abrechnung finden Sie hier.

Änderung der Begrifflichkeiten der Logopädie

Neue Begrifflichkeiten, wie zum Beispiel „Diagnostik“ statt „Befundung“ und „Therapie“ statt „Behandlung“, haben in die Leistungsbeschreibung Einzug gefunden. Dazu sind gänzlich neue Leistungen aufgenommen worden. Diese können seit dem 16.3.2021 in die Therapie integriert oder gesondert abgerechnet werden. Hier die neuen Positionen:

  • Bedarfsdiagnostik
  • prozessimmanente Beratung
  • zwei Berichtspositionen

Auf der Verordnung muss mindestens eine Diagnose angegeben sein. Die Angabe kann in Form eines ICD 10-Codes, als Freitext erfolgen. Dies ist in der der Anlage 3a und Anlage 3b eindeutig geregelt. Die Anlage 3a gilt für Vertragsärzte und die Verordnungen aus dem Entlassmanagement. Die Anlage 3b gilt für die Vertragszahnärzte.

Die Möglichkeit der Videobehandlung als Regelversorgung ist im Vertragswerk nicht verankert. Diese Form der Therapie und Vergütung von Aufwänden der Hygienekosten sind Inhalt verschiedener aktueller Gesetzgebungsverfahren. Sollte sich ein Änderungsbedarf ergeben, werden die gesetzlichen Vorgaben in den Vertrag und die Anlagen integriert bzw. in einer zusätzlichen Vereinbarung ergänzt.

Neue Berichtspositionen durch das Schiedsverfahren für Logopäden

Die Berichtspositionen setzen sich aus dem Therapiebericht an den verordnenden Arzt und dem neuen Bericht auf besondere Anforderung zusammen.

Der gewohnte Therapiebericht wird erstellt, wenn das Kreuz im Feld „Therapiebericht“ auf der neuen Heilmittelverordnung gesetzt ist. In der ersten Stufe der Vergütungsvereinbarung wird dieser Bericht mit 5,55 €vergütet.

Achtung: Für diesen komprimierten Bericht ist ausschließlich das Formular aus dem Anhang A zur Leistungsbeschreibung zu verwenden.

Der Bericht auf besondere Anforderung kann von den Vertragsärzten oder dem Medizinischen Dienst mittels eines speziellen Formulars (Anhang B der Leistungsbeschreibung) beim Leistungserbringer angefordert werden. Dieser ausführliche Bericht wird in der ersten Stufe der Vergütungsvereinbarung mit 99,90 € dotiert. Der Bericht auf besondere Anforderung kann nur einmal im Kalenderjahr abgerechnet werden.

Achtung: Für den Bericht auf besondere Anforderung ist durch die Therapeutin oder den Therapeuten zwingend der Anhang C zur Leistungsbeschreibung zu verwenden.

Die neue Heilmittelrichtlinie beinhaltet detaillierte Angaben zur Prüfpflicht. Mit den Anlagen 3a und 3b wurde eine verbindliche Basis des Versorgungsvertrages für die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie getroffen. Die Anlagen regeln den Gebrauch der neuen Heilmittelverordnung, die obligatorischen, optionalen und konditionalen Angaben sowie die Möglichkeiten der Korrektur.

Achtung: Seit dem 16.3.2021 wird für die einmalige Korrekturmöglichkeit nach Einreichung der Verordnung zur Abrechnung einer Bearbeitungsgebühr von 40 € durch den Kostenträger erhoben. Dies gilt nicht für Widersprüche, die auf Fehlern der Kostenträger beruhen. Die Neuerung soll verhindern, dass Verordnungen aufgrund von Fehlern, die übersehen wurden, komplett und endgültig durch die Kostenträger abgesetzt werden.

Im Gegenzug wird die ambulante therapeutische Leistung am Aufnahme- und/oder Entlassungstag eines stationären Aufenthaltes als Absetzungsgrund gänzlich ausgeschlossen. Ebenso wurden die Möglichkeiten der Korrektur einer Heilmittelverordnung durch den Leistungserbringer erweitert. Die Anlagen 3 a und 3 b regeln detailliert die jeweiligen Korrekturmöglichkeiten des Leistungserbringers. Ob diese in direkter Rücksprache oder lediglich als Information an die Ärztin oder den Arzt erfolgen müssen ist eindeutig festgelegt.

Vereinfachung der Unterbrechungsfristen

Ebenfalls wird die Handhabung der Unterbrechungsfristen und damit die Verwendung der Abkürzungen F/T/K vereinfacht. Eine Verordnung mit bis zu 10 Therapieeinheiten verliert 7 Monate nach dem Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit. Für Verordnungen mit bis zu 20 Therapieeinheiten gilt eine Laufzeit von 9 Monaten. Aufgrund der Anforderungen der Heilmittelrichtlinien sind die bekannten Kürzel wie bisher einzusetzen, doch führt es nicht mehr zur Absetzung der Verordnung, wenn fehlerhafte und ungenaue Angaben erfolgen.

Hinweis: Bis zum 31.03.2021 gelten, die Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Die vereinbarte Unterbrechungsfrist ist ausgesetzt und wird seitens der Kostenträger nicht geprüft.

Neu ist auch der Zeitpunkt der Korrektur. Die Heilmittelverordnung muss erst zum Zeitpunkt der Abrechnung vollständig korrekt ausgefüllt sein. Es bleibt also während der Therapie Zeit, die ggf. notwendigen Änderungen in die Wege zu leiten.

Mit opta data bestens informiert

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In unseren FAQs zur neuen Heilmittelrichtlinie finden Sie Antworten auf alle Fragen zur neuen Heilmittelrichtlinie!

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