Versorgungsvertrag (Zulassung)

Der Versorgungsvertrag zwischen dem Pflegedienst und den gesetzlichen Kostenträgern nach § 72 SGB XI und § 132 SGB V ist Voraussetzung, um mit dem gesetzlichen Kostenträger abzurechnen. Die Inhalte des Vertrags regeln die Rechte und Pflichten des Leistungserbringers. Der Versorgungsvertrag im SGB XI gilt in der Regel für alle Kostenträger (VDEK, RVO/IKK, BKN/BKK). Im Bereich SGB V werden häufig separate Versorgungsverträge zwischen Pflegedienst und Kostenträgergruppe geschlossen.