Pflegethemen 2022: Mit diesen Änderungen müssen Sie rechnen

25. Januar 2022 3 min. Lesezeit

Pflegethemen 2022: Mit diesen Änderungen müssen Sie rechnen

Kaum hat das Jahr begonnen, ist die Pflegebranche bereits mit neuen Regelungen konfrontiert – Denn bereits zum 1. Januar 2022 ist mit dem Gesundheitsversorgungsweiter-entwicklungsgesetz, kurz GVWG, ein großer Teil der im Juni verabschiedeten Pflegereform in Kraft getreten. Gesundheitsver-was? Was sich für viele in voller Länge anhört wie der neue Konkurrent zur Weserdampfschifffahrtsgesellschaft, wird Pflegebetriebe 2022 noch häufiger beschäftigen, da mit dem neuen Gesetz weitere Veränderungen in diesem Jahr verwirklicht werden. Welche genau das sind und welche weiteren Änderungen sowie Daten Sie dieses Jahr dringend beachten sollten, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz bringt Erhöhung der Leistungsbeträge für Pflegesachleistungen

Mit dem 1.1.2022 hat das GVWG die Erhöhung der Leistungsbeiträge für Pflegesachleistungen vorangetrieben, was weitreichende Ansprüche für Pflegebedürftige mit sich bringt.

Damit steigt der Betrag für Sachleistungen in der Pflege um 5% ab Pflegegrad 2 (§ 36 SGB XI). Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, dass eine automatische Umwandlung in einen Pflegegeld- bzw. Kombinationsleitungs-Anspruch droht, wenn für die zusätzlich zur Verfügung gestellten Sachleistungsbeiträge, keine Leistung vereinbart wird.

Unter bestimmten Voraussetzungen können über den Tod einer pflegebedürftigen Person hinaus nachträglich Erstattungsansprüche bei der Pflegeversicherung geltend gemacht werden.

Außerdem besteht gegenüber den Krankenkassen ab sofort ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus, sollte die Versorgung einer Person nicht anders sichergestellt werden können. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich auch die Erhöhung der Leistungsbeiträge in der Kurzzeitpflege interessant, denn diese steigen um ca. 10 % auf 1174 Euro (§ 42 SGB XI). Wichtig in diesem Zusammenhang: Sollten die Mittel für die Verhinderungspflege nicht verbraucht werden, kann der Betrag von für das Kalenderjahr auf bis zu 3.386 Euro ansteigen.

Tarifbindung in der Pflegebranche ab Herbst

Im Herbst dieses Jahres tritt ein weiterer Teil des GVWG in Kraft: Ab dem 1. September 2022  dürfen Versorgungsverträge nur noch mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, welche Tarifgebunden sind. Die Rede ist hier von einer sogenannten „echten“ Tarifbindung für Pflegekräfte. Doch es gibt Ausnahmen, wenn die Entlohnung der Pflegekräfte bereits die Voraussetzungen eines echten Tarifvertrages erfüllt und dessen Niveau nicht unterschreitet. Alle anderen Pflegebetriebe müssen Ihre Pflegekräfte ab September nach einem einschlägigen Pflege-Flächentarifvertrag oder einem Pflege-Haustarifvertrag einer Einrichtung in der Region entlohnen. Bis zum 28. Februar müssen die betroffenen Betriebe sich an die Landesverbände der Pflegekassen wenden, um Ihnen mitzuteilen, an welchen Tarifvertrag diese gebunden sind bzw. welcher Tarifvertrag künftig für Sie bindend sein soll.

Mehr zum GVWG im Detail, finden Sie hier.

Höherer Mindestlohn in der Pflege dank Pflegelöhneverbesserungsgesetz

Um die Attraktivität des Pflegeberufs zu steigern, hat der Gesetzgeber bereits 2019 das Pflegelöhneverbesserungsgesetz verabschiedet. Dieses wird 2022 jedoch nicht zum alten Hut, denn mit ihm wurde die rechtliche Grundlage im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) geschaffen, die Löhne in der Pflege zu verbessern. Die damit einhergehende Erhöhung der im Jahr 2010 für die Alten- bzw. Langzeitpflege und 2015 für die ambulante Krankenpflege beschlossenen Mindestlöhne, erreicht am 1. April 2022 nun Stufe 4. Damit steigen die Mindestlöhne deutlich:

  • Für ungelernte Pflegehilfskräfte steigt der Mindestlohn einheitlich in Ost- und Westdeutschland auf 12,55 Euro.
  • Für einjährig qualifizierte Pflegehilfskräfte steigt der Mindestlohn bundeseinheitlich auf 13,20 Euro.
  • Für Pflegefachkräfte steigt der Pflegemindestlohn auf 15,40 Euro.

Mehr zum Pflegelöhneverbesserungsgesetz im Detail erfahren Sie hier.

Elektronischer Leistungsnachweis – Frist bereits im August

Im Rahmen des Patientendatenschutzgesetzes wurde bereits 2020 der Weg für den digitalen Leistungsnachweis geebnet. Ab 2023 wird die digitale Übersendung des Leistungsnachweises an die Kranken- und Pflegekassen zur Pflicht für Pflegebetriebe. Was einige im Zuge der Digitalisierung und dem Anschluss an die Telematikinfrastruktur ohnehin als Vereinfachung empfinden, ist für den Gesetzgeber in erster Linie eine Präventionsmaßnahme gegen Abrechnungsbetrug. Für die Umsetzung ist die Definition eindeutiger Beschäftigtenkennzeichen notwendig, welche in einem bundesweiten Beschäftigtenverzeichnis für alle Pflegekräfte geführt werden. Für die Umsetzung des vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte verwalteten Registers sind Pflegebetriebe ab dem 1. August 2022 zur einmaligen Meldung ihrer Personaldaten verpflichtet.

Auch wenn der Gesetzgeber eigentlich nur die Vermeidung von Missbrauch im Sinn hatte, stellt der digitale Leistungsnachweis einen weiteren Schritt in Richtung Digitalisierung dar und bietet dadurch eine deutliche Hilfestellung, den Verwaltungsaufwand in Pflegebetrieben papierlos zu verschlanken. Denn mit der Verpflichtung zur Digitalisierung des Leistungsnachweises ist auch der Weg für eine Erweiterung digitaler Anwendungen für z.B. Smartphones und Tablets frei, welche die Erstellung auch mobil ermöglichen.

Mehr zum verpflichtenden digitalen Leistungsnachweis erfahren Sie hier.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht für die Pflegebranche tritt im März in Kraft

Mit der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht hat der Gesetzgeber eine Strategie entwickelt, Mitarbeiter:innen von Pflegeeinrichtungen sowie Patient:innen in der Pandemie besser zu schützen. Von der Nachweispflicht sind alle Mitarbeitenden betroffen, deren Beschäftigungseinrichtung das BGM in seiner Liste aufgeführt hat. Ausgenommen von der Impfpflicht sind demnach ausschließlich Beschäftigte in Pflegebetrieben, welche sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. In diesem Fall genügt die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Nachweises. Frist hierfür ist der 15. März 2022. Pflegekräfte, welche sich noch rechtzeitig impfen lassen möchten, müssen ihre Zweitimpfung also bis zum 1. März 2022 in Anspruch nehmen, um den Nachweis erbringen zu können.

Gleichzeitig wurden die Vorschriften zur Masernimpfpflicht innerhalb des IfsG angepasst. Hier wurde die Nachweispflicht bis zum 31.06.2022 ausgeweitet.

Sie haben Fragen zur anstehenden Impfpflicht? In unserem nächsten ExptertenFORUM Pflege am 28.1.2022 in Kooperation mit ETL ADVISION klärt Sie der Arbeitsrechtler Dr. Uwe Peter Schlegel umfassend zum Thema auf. Die Teilnahme ist wie immer kostenlos. Zur unverbindlichen Anmeldung gelangen Sie hier.

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Andreas Taeker ist Marktexperte für ambulante Pflegedienste, Betreuungsdienste und weitere Berufe aus dem ambulanten und teilstationären Pflegesektor. Er organisiert und begleitet in dieser Funktion unter Anderem die Expertenforum Pflege Online-Seminare.