Verhinderungspflege

Verhinderungspflege wird auch Ersatzpflege genannt.
Bei einer häuslichen Pflege, die bereits länger als sechs Monate andauert, ist die Inanspruchnahme einer „Verhinderungspflege“ durch eine Ersatzkraft möglich (§ 39 SGB XI). Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson infolge Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen „an der Pflege gehindert ist“. Die Kosten werden jährlich für eine Dauer von bis zu insgesamt vier Wochen bis zu einem Höchstbetrag von 1.612,- € übernommen, wenn es sich bei der Ersatzkraft um einen Pflegedienst handelt.

Während der Dauer des Bezugs der Verhinderungspflege ruht der Bezug von Pflegegeld. Am ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird Pflegegeld gezahlt.
Ist die Pflegeperson weniger als acht Stunden verhindert, handelt es sich um sogenannte stundenweise Verhinderungspflege. Dabei wird das Pflegegeld nicht gekürzt und der Zeitraum wird nicht auf die zeitliche Höchstdauer von 28 Tagen angerechnet.
Sollte die Kurzzeitpflege nicht vollkommen ausgeschöpft sein, besteht die Möglichkeit, diesen Teil mit in die Verhinderungspflege zunehmen. Es können maximal 50 % der Kurzzeitpflege (806 Euro) über die Verhinderungspflege abgerechnet werden. Das wäre ein Höchstbetrag von 2.418 Euro bzw. 42 Kalendertage.