Steuerfreie Corona-Prämienauszahlung bis 1.500 Euro für Mitarbeiter möglich

18. Dezember 2020 2 min. Lesezeit
Uwe_Kalin

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Steuerfreie Corona-Prämienauszahlung bis 1.500 Euro für Mitarbeiter möglich

Viele Mitarbeiter haben seit Ausbruch der Corona-Pandemie Außergewöhnliches geleistet. Seit Monaten ist in vielen Unternehmen an einen normalen Geschäftsbetrieb nicht zu denken; die Neuorganisation der Arbeitsprozesse war und ist für alle Beteiligten ein Kraftakt. Grund genug für Arbeitgeber, besonderes Engagement ihrer Mitarbeiter in diesem speziellen Jahr zu belohnen.

Arbeitgeber, die besondere Leistungen ihrer Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Corona-Krise würdigen möchten, können dies noch bis zum 31. Dezember 2020 in Form einer steuerfreien Prämienzahlung bis zu einer Höhe von 1.500 Euro tun.Zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 vom Arbeitgeber gewährte Bar- oder Sachleistungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei.Zur Unterstützung dieses Vorhabens hat der Gesetzgeber das Einkommensteuergesetz angepasst. Danach sind Zahlungen des Arbeitgebers steuerlich begünstigt, wenn sie an Arbeitnehmer gezahlt werden, um die zusätzliche Belastung durch die Corona-Krise abzumildern.

Voraussetzung ist, dass das Geld noch in diesem Jahr auf dem Konto des Mitarbeiters ankommt. Da es bei der Corona-Prämie auf den Zuflusszeitpunkt ankommt, muss sie noch im Dezember 2020 ausgezahlt werden, denn am 31. Dezember 2020 endet die Steuerfreiheit. Zwar ist eine Verlängerung bis zum 31. Januar 2021 im Gespräch, doch ob dies von der Bundesregierung aufgegriffen wird, bleibt abzuwarten.

Arbeitgeber, die den Höchstbetrag von 1.500 Euro je Arbeitnehmer noch nicht ausgeschöpft haben oder noch gar keinen steuerfreien Bonus gezahlt haben, können dies auch noch als Weihnachtsgeschenk für ihre Mitarbeiter tun. Doch Vorsicht: Hat der Arbeitnehmer bereits durch einen Tarifvertrag oder aus betrieblicher Gewohnheit einen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld, so müsste dies zusätzlich zum Corona-Bonus gezahlt werden. Das steuerpflichtige Weihnachtsgeld kann 2020 nicht einfach gegen die steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie ausgetauscht werden.

Auch Mini-Jobber können den Corona-Bonus erhalten, ohne dass der Mini-Job dadurch zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis wird. Für die Steuerfreiheit ist jedoch Voraussetzung, dass die Corona-Beihilfen und -Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Damit sind Gehaltsumwandlungen ebenso wenig zulässig, wie eine Anrechnung auf während der Corona-Krise abgeleistete Überstunden.

Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden und es muss aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erkennbar sein, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Das ist für spätere Prüfungen der Sozialversicherungsträger und Lohnsteueraußenprüfungen wichtig. Auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2020 muss der Arbeitgeber jedoch nichts ausweisen und der Mitarbeiter muss die Corona-Prämie auch nicht in seiner Steuererklärung angeben.

Quelle: Pressemitteilung ETL-Gruppe 2020-12-03

Uwe_Kalin

Uwe Kalin ist bei der opta data Abrechnungs GmbH in der Strategischen Geschäftsfeldentwicklung als Business Development Manager im Bereich Heilmittel für die Entwicklung neuer Produktideen, Geschäftsfelder und Handlungsempfehlungen zur zukünftigen Ausrichtung des Geschäftsbereichs zuständig. Ebenso fallen die Vorbereitung und Durchführung von geschäftsbereichsbezogenen Strategieworkshops sowie die Mitwirkung bei der Erstellung der statistischen Jahrbücher im Geschäftsbereich Heilmittel in seinen Tätigkeitsbereich.