Beihilfe (Rechnung)

Beihilfeberechtigt sind Beamte/Beamtinen, Beamtenanwärter:innen, Referendare/Refrendarinnen, Lehramtsanwärter:innen und Ruhestandbeamte/Ruhestandsbeamtinnen.
Im Bereich der ambulanten Pflege bezieht sich die Beihilfeberechtigung auf die Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI).


Bei Beihilfeberechtigten werden die Leistungen der Grundpflege (SGB XI) nach einem festgelegten Prozentsatz (meistens 50 %) getrennt in Rechnung gestellt. 50 % der Rechnungssumme werden der Pflegekasse und 50 % werden dem Patienten/der Patientin in Rechnung gestellt. Dieser/Diese reicht Rechnung bei seiner/ihrer zuständigen Beihilfestelle ein und erhält eine Erstattung des Ertrages. Beim Rechnungsdruck der Pflegekassenrechnung wird der o.g. Prozentsatz berücksichtigt und von der Gesamtrechnungssumme abgezogen.