Höchstbetrag

Für Pflegedienste aus den Bundesländern Niedersachsen und Bayern sieht die Vergütungsvereinbarung für Leistungen nach §302 SGB V für jede Leistung einen separaten Einzelpreis vor. Erbringt der Pflegedienst aber bestimmte Leistungen in ein und demselben Einsatz, so darf dem Kostenträger nicht der jeweilige Einzelpreis in Rechnung gestellt werden, sondern der dafür vorgesehene Höchstbetrag. Der Vergütungsvereinbarung ist zu entnehmen, welche Leistungen von dieser Regelung betroffen sind.