Effektiver Schutz vor Rechnungskürzung bei Nachberechnungen

29. Juli 2020 2 min. Lesezeit

Effektiver Schutz vor Rechnungskürzung bei Nachberechnungen

Bereits vor einem Jahr hat die opta data vorausschauend ein Pilotprojekt zum elektronischen Datenträgeraustausch für Nachberechnungen gestartet. Die AOKen Sachsen-Anhalt und Rheinland-Hamburg waren die ersten Kassen, mit denen sehr intensiv getestet wurde. Dies begann schon zu Mitte des Jahres 2019. Zum Jahreswechsel folgte die Pilotphase mit der AOK Bayern und im März 2020 die AOK Plus fast zeitgleich mit der AOK Sachsen-Anhalt.

Mit der Technischen Anlage der Richtlinien gemäß § 302 Abs. 2 SGB V vom 8. Oktober 2019, hat der GKV-Spitzenverband ein neues Korrekturverfahren eingeführt. Danach müssen seit dem 01. Juli 2020 Nachträge (Korrekturrechnungen) zu bereits erstellten Abrechnungen im Rahmen des Datenträgeraustausches in einem speziellen Verfahren mit speziellen Anforderungen (insbesondere Verarbeitungskennzeichnungen zum Bezuge zur Ursprungsrechnung) ausgeführt werden.

Was bedeutet das Korrekturverfahren genau für Praxisinhaber*innen im Detail?

Mit dem Verfahren werden in der Abrechnung Korrekturen zu bereits erstellten Rechnungen per Datenträgeraustausch (DTA) an die Kostenträger übermittelt. Dies ist zum Beispiel bei den häufigen Einbehalten mit den vermeintlichen Überschneidungen zum stationären Aufenthalt des Patienten der Fall. Ebenso bei nicht korrekten Information zum Status der Zuzahlungsbefreiung des Patienten.

Jede Abrechnung erhält eine Fallnummer. Über diese erfolgt dann die Zuordnung zu den Ursprungsbelegen. Die Korrekturrechnungen müssen zwingend nach der klar definierten technischen Anlage erstellt werden. Dies gilt für die Ursprungsrechnung (Verarbeitungskennzeichen „01“) ebenso wie für Nachberechnungen (Verarbeitungskennzeichen „02“), Zuzahlungsnachforderungen (Verarbeitungskennzeichen „03“) und Widersprüche gegen Rechnungskürzungen (Verarbeitungskennzeichen „04“).

Was droht, wenn die technischen Vorgaben nicht erfüllt werden?

Werden die Vorgaben des Gesetzgebers seit dem Stichtag nicht erfüllt, informieren die gesetzlichen Kostenträger aktuell über die drohenden Kürzungen von fünf Prozent für die gesamte Nachberechnung. Dies betrifft vor allem Selbstabrechner und Kunden von Rechenzentren, welche die Neuerung noch nicht erfolgreich umsetzen konnten. Ab August 2020 tritt in der Folge der Abzug von fünf Prozent in Kraft.

Wie steht es um die technische Umsetzung bei opta data?

Die neuen technischen Vorgaben waren umfangreich. Als Innovationsführer ist opta data sehr frühzeitig und wohl als einziges Abrechnungsunternehmen mit dem Thema zum Schutz der Abrechnungskunden aus dem Markt Heilmittel erfolgreich an die Kostenträger herangetreten. 

Die Erfahrungen aus der Pilotphase werden nutzbringend seit Jahresmitte 2020 mit allen gesetzlichen Kostenträgern zum Vorteil der Abrechnungskunden umgesetzt. So konnten Nachteile in Form der Rechnungskürzung durch die Kostenträger für unsere Kunden vermieden werden.

Das Fazit für Abrechnungskunden der opta data:

Lehnen Sie sich zurück und freuen Sie sich über die gute Zusammenarbeit. Im Hintergrund wurden alle Vorbereitungen getroffen, so dass Sie verlässlich, pünktlich und in voller Höher Ihre therapeutischen Leistungen bezahlt bekommen. Innovativ und vorausschauend werden aktuell die neuen Vorgaben des Heilmittelkataloges und des neuen Verordnungsvordruckes zum 1. Oktober 2020 umgesetzt, so dass Sie auch zukünftig bestens gerüstet sind.

In Kürze erfahren Sie an dieser Stelle dazu mehr.