Datenträgeraustausch (DTA)

Der Gesetzgeber hat die Leistungserbringer verpflichtet, den Kranken- bzw. Pflegekassen die Abrechnungen auf dem Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Diese Verpflichtung kann abhängig vom Bundesland sowohl den §302 SGB V, als auch §105 SGB XI betreffen.
Gleichzeitig wurde in § 303 SGB V festgelegt, dass die Kostenträger die Daten nach zu erfassen haben, soweit diese dennoch als Papierabrechnungen übermittelt werden. Erfolgt die nicht elektronisch verwertbare Datenübermittlung aus Gründen, die der Leistungserbringer (Abrechner) zu vertreten hat, haben die Kostenträger die mit der Nacherfassung verbundenen Kosten den betroffenen Leistungserbringern durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 % des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen.