Sicherheit im Umgang mit der neuen Heilmittelverordnung ab dem Jahreswechsel

23. Dezember 2020 5 min. Lesezeit

Sicherheit im Umgang mit der neuen Heilmittelverordnung ab dem Jahreswechsel

Für die Berufsgruppen des Marktes Heilmittel laufen die Verhandlungen, sowie die Schiedsverfahren zu den Bundesrahmenverträgen noch über den 31.12.2020 hinaus. Ausgenommen ist lediglich die Berufsgruppe Podologie, welche bereits erfolgreich mit dem GKV-Spitzenverband einen Bundesrahmenvertrag abschließen konnte.

Damit werden über einige Wochen die neue Heilmittelverordnung (Muster 13) mit Ausstellungsdatum ab 01.01.2021 bereits zur Abrechnung kommen. Bei diesen Verordnungen gilt dann die neue Heilmittelrichtlinie 2021. Es sind jedoch die alten Rahmenverträge anzuwenden! Leider sind viele Punkte der alten Rahmenverträge überhaupt nicht mit den neuen Regelungen in Einklang zu bringen.

Selbst ohne neue Rahmenverträge bringt die neue Heilmittel-Richtlinie 2021 und das neue Verordnungsformular zahlreiche Änderungen mit sich. Alle Informationen, die jetzt schon spruchreif sind habe wir in diesem Blogbeitrag für Sie zusammengefasst.

Den eVO-Check einfach mit thevea.de prüfen

Zusätzlich, kann jede Therapeutin und jeder Therapeut bereits heute kostenfrei den eVO-Check auf thevea.de nutzen. In wenigen Sekunden prüfen Sie so die Angaben des Arztes auf dem neuen Muster 13. Und so geht’s: In nur fünf Schritten prüft der thevea eVO-Check die neue Heilmittelverordnung. Es werden nicht nur mögliche Ausstellungsfehler angezeigt, sondern direkt Korrekturmöglichkeiten aufgezeigt. Das kostenlose Prüftool kennt alle aktuellen und angepassten Regelungen der neuen Heilmittel-Richtlinie und kann damit bares Geld wert sein. Bei der Prüfung der neuen Heilmittelverordnung werden keine Daten gespeichert. Zur Registrierung benötigt Sie lediglich Name und Mailadresse und die Verwendung ist auf allen Endgeräten vom Smartphone bis zum Rechner jederzeit möglich.

Weitere Informationen, anschauliche Videos und alles Wichtige auf einen Blick finden Sie auf www.thevea.de. Dort können Sie sich auch für einen kostenlosen Update-Service anmelden und ad-hoc die neuesten Informationen und politischen Entwicklungen zur neuen Heilmittel-Richtlinie erhalten.

Die Neuerungen der neuen Heilmittelverordnung :

Ab dem Ausstellungsdatum 01.01.2021 gelten folgende Neuerungen:

  • die Möglichkeit, gleichzeitig mehrere vorrangige Heilmittel zu verordnen
  • die Reduzierung von drei Formularen, auf ein einziges Formular 13
  • die Möglichkeit zur Angabe mehrere Leitsymptomatiken
  • die einheitliche Verlängerung der Frist zum Behandlungsbeginn von 14 Tage auf 28 Tage nach Ausstellung der Verordnung
  • die höhere Flexibilität bei der Behandlungsfrequenz
  • die Abschaffung der Regelfallsystematik

Ein großes Thema, was sich durch die neue Heilmittel-Verordnung zieht ist Flexibilität. Anpassungen zur Verordnungsmenge und Behandlungsfrequenz sind hier ein gutes Beispiel.

Das Wichtigste der Heilmittelverordnung auf einen Blick:

  • die Aufrechnung von Verordnungsmengen entfällt.
  • jede Diagnosegruppe erhält ihre eigene sogenannte “orientierende Behandlungsmenge”
  • weitere Verordnungen können von Ärzten ohne Begründung auf der Verordnung ausgestellt werden. Ein Vermerk in der Patientenakte des Arztes genügt.
  • es gibt die Möglichkeit einer flexibleren Angabe der Behandlungsfrequenz als Frequenzspanne (z.B. 1-3x wöchentlich)

Orientierung bietet wie immer der Heilmittelkatalog, in dem sich die orientierende Behandlungsmenge, die Höchstmenge je Verordnung und die jeweils empfohlene Therapie-Frequenz finden. Ist die Behandlungsfrequenz flexibel angegeben, können Sie als Therapeutin und Therapeut selbst entscheiden, welche Behandlung gerade für Ihre Patienten das Beste ist.

Gut zu wissen: Alle laufenden Behandlungen und ebenfalls die noch im Jahr 2020 ausgestellt Heilmittelverordnungen mit Behandlungsbeginn im Januar 2021 werden ganz normal nach den bestehenden alten Regelungen ausgeführt. Die Abrechnung der alten Verordnungen erfolgt ganz regulär im Anschluss an die erfolgreiche Therapie im Laufe der nächsten Monate.

Die ab 01.01.2021 ausgestellten neuen Heilmittelverordnungen dürfen nach der Prüfung mit dem kostenfreien eVO-Check, erst einmal behandelt werden und kommen dann frühestens nach ein paar Wochen zur Abrechnung. Ein Zusammenhang mit den alten Verordnungen nach der Regelung Erst- und Folgeverordnung entfällt für das neue Muster 13. Wir sprechen hier von einem neuen Verordnungsfall.

Aber Achtung: Folgeverordnungen die bis zum 31.12.2020 ausgestellt wurden müssen auch im neuen Jahr 2021, die alte Gesamtverordnungsmenge beachten. Diese dürfen sich auch im neuen Jahr nicht mit den vorangegangenen Verordnungen überschneiden.

Musterverordnungen mit thevea.de

Auf www.thevea.de stellen wir zur jeder Berufsgruppe ein Beispiel einer Musterverordnung im neuen Gewand, kostenfrei und unverbindlich zur Verfügung:

  • Muster Physiotherapie mit dem Beispiel Bewegungsschmerz
  • Muster Podologie mit dem Beispiel ausgeprägte neuropathische Kyphoskoliose
  • Muster Ergotherapie mit dem Beispiel hyperkinetisches Problemverhalten eines Kindes
  • Muster Stimm-, Sprech-, Sprach-, Schlucktherapie mit dem Beispiel Frühkindliche Sprachentwicklungsstörung

Neue Regelungen für die Podologie

Für die Podologie können wir folgende neue Regelungen mit Gültigkeit ab 01.01.2021 bestätigen. Wie weit diese als Maßstab für die weiteren Berufsgruppen gelten können, ist noch immer nicht genau abzuschätzen.

  • Geänderte Regelung der Präsenz

Zugelassene Praxen der Podologie müssen maßgeblich für die Versorgung von GKV-Versicherten zur Verfügung stehen. Diese ist künftig mit 25 Stunden pro Woche – einschließlich temporärer Abwesenheiten, bspw. Hausbesuchen – gegeben.

  • Zusicherung von Bestandsschutz

Alle Podologiepraxen, die bis zum 31. Dezember 2020 zugelassen wurden, fallen unter eine Regelung zum Bestandsschutz. Dieser gilt auch bei Praxisverkauf oder Praxisübernahme.

  • Teilabrechnung sind in der Podologie mit dem neuen Rahmenvertrag möglich

Dies ermöglicht so eine schnellere Abrechnung bereits erbrachter Leistungen. Eine Teilabrechnung wird ferner auch bei Inhaberwechsel mit allen Kostenträgern möglich sein. Ebenfalls erfuhr das Zahlungsziel eine Korrektur von 28 Tagen auf 21 Tage, hinzu kommt die Möglichkeit der zweimaligen Abrechnung pro Monat.

  • Karenzvereinbarung zur Über- und Unterschreitung der Therapiefrequenz

Eine Über- oder Unterschreitung der Frequenz von zwei Werktagen aus praxisorganisatorischen Gründen wird künftig bei allen Kostenträgern ohne Begründung für die Podologie ermöglicht, bei Frequenzunterbrechungen von mehr als zwei Werktagen ist weiterhin eine Begründung erforderlich.

  • Absetzungen durch Überscheidung mit dem stationären Aufenthalt entschärft

Die bislang regelmäßigen Absetzungen für podologische Behandlungen zeitgleich mit dem stationären Aufenthalt am Aufnahme- und Entlasstag sind Überholt. Im neuen Vertrag wird die Durchführung der Behandlung an diesen Tagen definiert.

  • Neue Reglung zur Korrekturmöglichkeit und dem Zeitpunkt

Arztseitig notwendige Korrekturen bzw. Ergänzungen auf Heilmittelverordnungen der Podologie müssen vor Einreichung der Verordnung zur Abrechnung mit der Krankenkasse erfolgt sein, nicht wie bisher vor Behandlungsbeginn.

Neue Systematik im Verordnungsfall

Auf Basis der neuen Heilmittel-Richtlinie gehen wir jetzt nochmals für alle Berufsgruppen ab 01.01.2021 gültige neue Systematik des Verordnungsfall detailliert ein.

Ab dem Jahreswechsel werden keine Verordnungen mehr mit Erst- und Folgeverordnung ausgestellt. Die neue Systematik „Verordnungsfall“ setzt beim Patient, mit einer bestimmten behandlungsbedürftigen Erkrankung, denselben behandelnden Arzt, der ihm ein Heilmittel aus derselben Diagnosegruppe verordnet, voraus.

Bis die Behandlung abgeschlossen ist, zählt die Therapie als ein Verordnungsfall. Ein neuer Verordnungsfall entsteht erst nach einem Intervall von sechs Monate, ohne dass derselbe Arzt demselben Patienten erneut eine Heilmittelverordnung ausgestellt hat.

Für das Intervall wird ausschließlich das Ausstellungsdatum der letzten Heilmittelverordnung betrachtet. Dies erfolgt unabhängig von der tatsächlichen Beendigung der Therapie.

Eine weitere Heilmittelverordnung kann der Arzt ausstellen, wenn das Therapieziel nicht im Rahmen der orientierenden Behandlungsmenge erreicht wird. Der Verordnungsfall wird dann durch die zusätzliche Heilmittelverordnung fortgeführt. Die orientierende Behandlungsmenge, mit der das Ziel der Therapie erreicht werden soll, ist im Heilmittelkatalog angegeben.

Reicht die orientierende Behandlungsmenge nicht aus, so sind keine Begründungen auf der Verordnung durch den Arzt erforderlich. Ebenfalls ist keine Genehmigung durch den gesetzlichen Kostenträger erforderlich. Lediglich der Arzt muss für sich die Gründe für den höheren Heilmittelbedarf in seiner Patientenakte festhalten.

Der wichtigste Vorteil für Sie als Therapeutin und Therapeut sind, dass Sie keine Genehmigung ähnlich dem alten Vorgang „außerhalb des Regelfalls“ mehr benötigen und sich der einzelne Verordnungsfall immer nur auf einen Arzt bezieht.

Kostenfreie Muster auf thevea.de finden

Auf www.thevea.de stellen wir zur jeder Berufsgruppe ein Beispiel einer Musterverordnung im neuen Gewand, kostenfrei und unverbindlich zur Verfügung.:

  • Muster Physiotherapie mit dem Beispiel Bewegungsschmerz
  • Muster Podologie mit dem Beispiel ausgeprägte neuropathische Kyphoskoliose
  • Muster Ergotherapie mit dem Beispiel hyperkinetisches Problemverhalten eines Kindes
  • Muster Stimm-, Sprech-, Sprach-, Schlucktherapie mit dem Beispiel Frühkindliche Sprachentwicklungsstörung

Weitere Informationen zur Heilmittelverordnung

Wenn Sie als Praxisinhaberin, Therapeutenin oder als Verwaltungskraft weitere Fragen zur Heilmittelverordnung haben, sind wir für Sie da

Finden Sie darüber hinaus alle Informationen zur neuen Heilmittel-Richtlinie in unseren FAQs.