GPVG stärkt Hilfsmittelbranche

15. Dezember 2020 2 min. Lesezeit

GPVG stärkt Hilfsmittelbranche

Der Bundestag hat am 26.11.2020 das „Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege“ (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) beschlossen. Kerninhalte des Gesetzes sind Regelungen zur Altenpflege und Geburtshilfe sowie zur Finanzierung der Pandemiekosten ĂĽber die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und soll voraussichtlich im Januar 2021 in Kraft treten.

Das GPVG hat aber auch – positive – Auswirkungen auf die Hilfsmittelbranche

Auswirkungen auf die Hilfsmittelbranche und damit auf opta data:

  1. Der Gesetzgeber hat die Bedeutung der Hilfsmittelversorgung im GKV-System ausdrücklich unterstrichen – Stichwort „Systemrelevanz“. So heißt es in der Beschlussempfehlung zum GPVG: „Die Hilfsmittelversorgung hat für die Gesunderhaltung der Bevölkerung und die Sicherung einer hohen Lebensqualität trotz behinderungsbedingter Einschränkungen eine erhebliche Bedeutung, weshalb die Arbeitsfähigkeit dieses Leistungsbereichs auch während der COVID-19-Pandemie sicherzustellen ist.“
  2. Das Gesetz legt ebenfalls fest, dass Krankenkassen die Kosten für den erhöhten Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung (PSA), der während der Pandemie bei den Versorgungen von Patient:innen mit Hilfsmitteln anfällt, ersetzen müssen. Über die Höhe der Vergütung werden die Verbände und Verbundgruppen mit den Kostenträgern in die Verhandlung gehen.
  3. Verfahrensvereinfachung hinsichtlich Hilfsmittelempfehlungen bei der Pflegebegutachtung
    Das erleichterte Antragsverfahren für bestimmte Hilfsmittel zwischen Versicherten und Krankenkasse sowie der Privaten Krankenversicherung im Rahmen der Pflegebegutachtung wird beibehalten. Die im Gutachten zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit ausgesprochenen Empfehlungen zum Hilfsmittelbedarf gelten bei Zustimmung des Versicherten bzw. des Betreuers oder Bevollmächtigten als Antrag auf Leistungsgewährung. Die Erforderlichkeit der Hilfsmittel, die den Zielen von § 40 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) dienen, nach § 33 Absatz 1 SGB V wird auch nach dem 31. Dezember 2020 vermutet. Ein gesonderter Antrag ist nicht (mehr) erforderlich. Die Befristung der Regelung wird daher ersatzlos gestrichen.
    Eine bisher befristete Regelung, nach der im Rahmen der Pflegebegutachtung empfohlene Hilfsmittel automatisch – auch ohne ärztliche Verordnung – als beantragt galten, hat sich in der Praxis bewährt. Das Verfahren soll daher ab dem kommenden Jahr auf Dauer gelten.
  4. § 150 Absatz 6 SGB XI: Die Corona bedingten Sonderregelungen sollen bis 31. März 2021 verlängert werden – und damit auch die erhöhte Pauschale von 60,00 € fĂĽr zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.

Detaillierte Informationen halten der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik und Ihre Verbundgruppen für Sie bereit.

Bernhard_Koette

Bernhard Kötte ist bei der opta data Finance GmbH Business Development Manager für den Geschäftsbereich Hilfsmittel und beobachtet in dieser Rolle aktuelle Marktentwicklungen.