Pflegebedürftigkeit

Die Grundlage für die bisherige Ermittlung der Pflegebedürftigkeit sind allein die im Gesetz definierten alltäglichen Verrichtungen. Dabei werden drei Bereiche als Grundpflege zusammengefasst:

  • Körperpflege
  • Ernährung
  • Mobilität

Nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) – ab 2017 – sind Personen pflegebedürftig, wenn sie Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen aufweisen, körperliche oder psychische Schädigungen, Beeinträchtigungen körperlicher oder kognitiver oder psychischer Funktionen aufweisen und gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren können und deshalb für mindestens 6 Monate Hilfe durch andere bedürfen.

Das Neue Begutachtungsassessment (6 Module):

  • Mobilität
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte