Bereit für die neue Heilmittelrichtlinie

11. September 2020 4 min. Lesezeit

Bereit für die neue Heilmittelrichtlinie

Bis vor Kurzem stand fest, dass die neue Heilmittelrichtlinie zum 01. Oktober 2020 in Kraft tritt. Durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wurde jedoch offiziell bestätigt, dass die neue Heilmittelrichtlinie erst ab dem 01. Januar 2021 gilt.

Als einen der maßgeblichen Gründe für die Verschiebung der Heilmittelrichtlinie führt der G-BA an, dass die flächendeckende Umsetzung der neuen Richtlinie erst zum 01. Januar 2021 sichergestellt werden kann.

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Warum wurde die Heilmittelrichtlinie genau verschoben?

Um die notwendigen Heilmittel ordnungsgemäß verschreiben zu können, sind Ärzte auf elektronische Programme angewiesen, die durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zertifiziert und zugelassen wurden. Eine veraltete Praxissoftware kann zur Folge haben, dass fehlerhafte Heilmittelverordnungen ausgestellt werden und damit einen erhöhten Prüfaufwand bei den Heilmittelerbringern nach sich ziehen.

Bisher haben jedoch nicht genügend Softwarehersteller das Zertifizierungsverfahren für die angepasste, neue Praxisverwaltungssoftware durchlaufen. Darum kann die flächendeckende Bereitstellung der notwendigen Software nicht rechtzeitig und zum 01. Oktober 2020 gewährleistet werden. Die Konsequenz hieraus ist nun der offizielle Beschluss des G-BA, das Inkrafttreten der Heilmittelrichtlinie zu verschieben.

Was ändert sich durch die Verschiebung für Heilmittelerbringer?

Durch die Verschiebung des Inkrafttretens der neuen Heilmittelrichtlinie verändert sich für die Leistungserbringer zunächst nichts. Damit Ihr auch zum 01. Januar 2021 optimal auf die neue Richtlinie vorbereitet seid, haben wir Euch die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

Gibt es weiterhin eine maximale Unterbrechungsfrist?

Bis die aktuell geltenden Rahmenvereinbarungen nach § 125 SGB V durch den Bundesrahmenvertrag abgelöst werden, gelten deren Bestimmungen auch über den 30.09.2020 hinaus. Dies gilt auch für die Vereinbarungen zur maximalen Unterbrechungsfrist.

Können zwei Ärzte parallel (Hausarzt und Orthopäde) eine Verordnung ausstellen?

Nach § 7 Abs. 3 der neuen Heilmittelrichtlinie beziehen sich der Verordnungsfall und die orientierende Behandlungsmenge auf die jeweils verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt. Grundsätzlich entscheidet also jeder Arzt (unabhängig von der Fachrichtung) für sich, ob er dem Patienten eine Verordnung ausstellt. Allerdings hat der Arzt vor der Verordnung von Heilmitteln gemäß § 6 der Heilmittelrichtlinie eine Eingangsdiagnostik durchzuführen und ggf. Fremdbefunde heranzuziehen. Damit einhergehend muss der Arzt jederzeit das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V berücksichtigen, wonach die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen.

Wie ist die Dokumentation der abgegebenen Maßnahmen auf der Rückseite der Verordnung vorzunehmen?

Die Dokumentation ist größtenteils identisch geblieben. Ihr tragt das Behandlungsdatum ein und in der Spalte „Maßnahmen“ werden alle erhaltenen Heilmittel (Bsp. Erstbefundung Logopädie/ Funktionsanalyse Ergotherapie und auch Hausbesuche) dokumentiert. Die Empfangsbestätigung durch den Patienten oder seinen Vertreter ist ebenfalls wie gehabt anzugeben.

Welche Angaben sind in der zusätzlichen Spalte „Leistungserbringer“ auf der Verordnungsrückseite notwendig?

Diese Spalte wurde neu in die Heilmittelverordnung eingefügt. Hier soll jede erbrachte Maßnahme durch den Therapeuten einzeln mit einem Kürzel quittiert werden.

Was ist eine Frequenzspanne?

Haben die Vertragsärzte in der Vergangenheit häufig eine Frequenz von z. B. 2x pro Woche auf der Verordnung angegeben, so konnte es zu Absetzungen durch die Kostenträger kommen, wenn Ihr diese Vorgabe unter- oder vor allem überschritten habt. Damit die Verordnung ihre Gültigkeit nicht verliert, kann der Arzt nun eine Frequenzspanne von z. B. 1-3 Behandlungseinheiten pro Woche festlegen. Damit haben die Therapeuten die Möglichkeit, ihre Terminplanung individueller auf die Bedürfnisse der einzelnen Patienten anzupassen.

Welche Fristen zum Behandlungsbeginn und dringlichen Behandlungsbedarf sind nach der neuen Heilmittelrichtlinie zu beachten?

Grundsätzlich hat eine Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen zu beginnen. Gibt der Arzt auf der Heilmittelverordnung einen dringlichen Behandlungsbedarf an, so muss der Therapeut gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 der neuen Heilmittelrichtlinie die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen beginnen. Gemäß § 15 Abs. 2 verliert die Verordnung ihre Gültigkeit, wenn eine Behandlung nicht innerhalb der genannten Zeiträume begonnen werden kann. Der Arzt hat also keine Möglichkeit, nachträglich die Gültigkeit der Verordnung zu verlängern. Das bisher vorhandene Feld zur Angabe eines spätesten Behandlungsbeginns entfällt. Wir empfehlen, in diesem Fall den Arzt darum zu bitten, eine neue Verordnung auszustellen, sofern die medizinische Notwendigkeit zur Behandlung noch gegeben ist.

Es darf pro vorrangigem Heilmittel ein ergänzendes Heilmittel verordnet werden. Können die ergänzenden Heilmittel auch unterschiedlich ausfallen?

Es dürfen je nach Heilmittelbereich pro Verordnung bis zu drei vorrangige Heilmittel, aber nur ein ergänzendes Heilmittel verordnet werden. Dabei darf die Summe der vorrangigen Heilmittel die Verordnungsmenge nach Maßgabe des Kataloges nicht überschreiten und die Anzahl des ergänzenden Heilmittels darf nicht höher sein, als die Summe der vorrangigen Heilmittel. Der Arzt dürfte also für die Physiotherapie bei der Diagnosegruppe „WS“ z. B. 2x KG, 3x KMT und 1x MT verordnen und dazu 6x Fango. Die in der Frage genannte Kombination ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 der neuen Heilmittelrichtlinie nicht zulässig.

Mit opta data optimal auf die neue Heilmittelrichtlinie vorbereitet

Die opta data ist startklar für die neue Heilmittelrichtlinie, auch wenn sich die Pläne geändert haben. Als Euer starker Partner werden wir auch zum 01. Januar 2021 bereit sein, wenn die neue Richtlinie in Kraft tritt.

Als Innovationsführer sind wir mit Software-Lösungen für Therapeuten bereits auf die Umstellung vorbereitet. Somit können unsere Kunden problemlos und pünktlich zum 01. Januar 2021 nach der neuen Heilmittel-Richtlinie arbeiten.

  • Zusätzlich begleiten wir als opta data den Heilmittelerbringer fortan auf thevea.de mit relevanten Informationen rund um das Thema Heilmittelrichtlinie und bieten einen Update-Service, der registrierte Nutzer automatisch mit News dazu versorgt.

Zusätzlich haben wir für Euch verschiedene Online-Maßnahmen, wie diesen opta data Blog und unsere Webinare, neu erschaffen. So bekommt Ihr zusätzliche Möglichkeiten, mit denen Ihr auf alle Informationen aus der Gesundheitsbranche zugreifen könnt und die Euch gut durch diese herausfordernde Zeit bringen. Nutzt diese digitalen Wege, um mit uns in Verbindung zu bleiben!

Weitere Informationen zur neuen Heilmittelrichtlinie

Fragen im Zusammenhang mit der neuen Heilmittelrichtlinie beantworten wir Euch online auf unserer FAQ-Seite: https://www.optadata.de/faq-heilmittelrichtlinie-2020

Oder nehmt als Heilmittelerbringer an unseren kostenfreien Webinaren rund um Arbeits- und Steuerrecht, Finanzierung und Teletherapie teil: https://www.optadata.de/messen-events

Bei Fragen rund um die neue Heilmittelrichtlinie wendet Euch gerne direkt an unseren Kundenservice.

Schreibt dazu einfach eine E-Mail mit Betreff: Fragen zur Heilmittelrichtlinie 2021 an folgende Adresse: kundenservice.heilmittel@optadata-gruppe.de. Unsere Experten helfen Euch gerne weiter.

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Stefan Stihler verantwortet als Produktmanager für den Geschäftsbereich Heilmittel die operative Steuerung und Koordination der Abrechnungs- und Serviceprodukte bei der opta data Abrechnungs GmbH. Dies gilt von der Idee über den gesamten Produktentwicklungszyklus hinweg in enger Zusammenarbeit mit allen Unternehmensbereichen. Weiterführend gehören u. a. das Erstellen und die Durchführung von Produktschulungen für interne Mitarbeiter, die Anpassung bestehender Produkte sowie die Kalkulation von Neuprodukten zu seinen Aufgaben. Seine fachliche Expertise aus seiner Zeit als Physiotherapeut, als Fachlehrer in der Physiotherapie und als Projektmanager im Gesundheitswesen bringt er heute in die Produktentwicklung ein und gibt sie im Rahmen von Fachartikeln, Vorträgen und Webinaren zum Thema Abrechnung und Praxisführung an interessierte Kunden und Kollegen weiter.