Die richtige Anwendung der Verordnungssystematik langfristiger Heilmittelbedarf oder besonderer Verordnungsbedarf

17. Dezember 2021 2 min. Lesezeit

Die richtige Anwendung der Verordnungssystematik langfristiger Heilmittelbedarf oder besonderer Verordnungsbedarf

aufgrund der aktuell hohen Nachfrage wollen wir erneut über die korrekte Auszeichnung bei langfristigen Heilmittelbedarf gemäß § 32 Abs. 1a SGB V oder besonderen Verordnungsbedarf gemäß § 106 b Abs. 2 Satz 4 SGB V informieren.

Wann von einem langfristigen Heilmittelbedarf gemäß § 32 Abs. 1a SGB V auszugehen ist, definiert der Gemeinsame Bundesausschuss zentral. Für Erkrankungen, die in der Diagnoseliste aufgeführt sind, ist kein Antrags- und Genehmigungsverfahren bei den gesetzlichen Kostenträgern notwendig. Ist die Diagnose nicht Bestanteil der Liste, kann der Patient einen individuellen Antrag bei seiner Krankenkasse stellen. Alle Verordnungen im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung für die verordnenden Ärzte.

Anders beim besonderen Verordnungsbedarf gemäß § 106 b Abs. 2 Satz 4 SGB V – hier vereinbart die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit dem GKV-Spitzenverband eine gesonderte Diagnoseliste. Erkrankungen, bei denen Patienten oftmals eine umfangreiche therapeutische Hilfestellung benötigen, werden in der gesonderten Diagnoseliste in der Kombination aus Diagnosegruppe und ICD-10-Code aufgeführt. Die Kosten für die Verordnungen werden erst mit der Wirtschaftlichkeitsprüfung aus dem Verordnungsvolumen der Vertragsärzte herausgerechnet.

Weitere Informationen erhalten Sie ebenfalls durch die offizielle Kommunikation des Gemeinsamen Bundesausschusses: hier Außerdem finden Sie hier die ICD 10 Codes.

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