Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Heilmittelerbringer – Abrechnung einer Hygienepauschale
Für den Zeitraum vom 5. Mai 2020 bis einschließlich 30. September 2020 hat der Gesetzgeber mit der sogenannten COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV) für alle Heilmittelerbringer die Möglichkeit geschaffen, je Verordnung eine „Hygienepauschale“ in Höhe von 1,50 € mit den gesetzlichen Krankenkassen (Regionalkassen und Ersatzkassen), abzurechnen. Diese soll insbesondere die entstandenen finanziellen Mehrbelastungen für persönliche Schutzausrüstung der Leistungserbringer ausgleichen.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat hierzu kurzfristig eine für alle Heilmittelbereiche bundeseinheitliche Positionsnummer X9944 festgelegt.
Damit diese Abrechnungsmöglichkeit keinen Mehraufwand für Sie darstellt, muss die entsprechende Positionsnummer NICHT von Ihnen auf die Verordnung eingetragen (taxiert) werden. Das übernehmen wir für Sie.
Damit werden ab sofort für ALLE Verordnungen, die Sie zur Abrechnung bei uns einreichen, automatisch die Hygienepauschale in Höhe von 1,50 € von der opta data Abrechnungs GmbH gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen in Abrechnung gebracht.
Hinweis: Bei Teilabrechnungen erfolgt die Inrechnungstellung im Zusammenhang mit der Schlussrechnung auf Grundlage der Verordnungskopie.