vdek-biha-Vertrag: Jetzt mit Folgepauschalen

16. Januar 2023 < 1 min. Lesezeit

vdek-biha-Vertrag: Jetzt mit Folgepauschalen

Es war eine schwere Geburt. Der vdek (Verband der Ersatzkassen) und die Bundesinnung der Hörakustiker (biha) mussten ein Schiedsverfahren in Anspruch nehmen, um zu einem neuen Versorgungsvertrag* zu kommen. Insgesamt hat man fast 12 Monate verhandelt. Das Ergebnis ist letztlich erfreulich für die Leistungserbringer, da sich die Vertragspreise für die verschiedenen Versorgungen und auch für die Reparaturpauschalen zum Teil deutlich erhöht haben. Änderungen haben sich besonders im Bereich der Folgeversorgung ergeben, die nicht mehr automatisch nach 6 Jahren erfolgen kann, sondern von den Kostenträgern genehmigt werden muss.

Diese Genehmigung erteilen die Ersatzkassen, wenn die Verstärkungsleistung nicht ausreichend ist, oder die Reparatur unwirtschaftlich ist oder nicht mehr angeboten wird, oder die Folgeversorgung zur Erfüllung des Leistungsanspruchs des Versicherten aus § 33 Abs. 1 S. 1 und 5 SGB V angezeigt ist. Der Grund der Folgeversorgung ist im Kostenvoranschlag anzugeben.

Ist eine Folgeversorgung nicht angezeigt/genehmigt, können so genannte Folgepauschalen (WHO 2 – 4) ab dem 7. Jahr nach der Erstversorgung jährlich abgerechnet werden (Achtung: Unterschiedliche Preise – siehe dazu vdek-Vertrag). Diese neuen Pauschalen können ab sofort für alle Patientenversorgungen erstmalig nach dem „1. Tag nach 6 Jahren“ (Stichtag ist der erste Tag nach Abgabe der endgültigen Erstversorgung) den Krankenkassen anlassunabhängig in Rechnung gestellt werden.

Für die Leistungserbringer ist es dafür notwendig, dass alle Versorgungen der letzten Jahre in der Software gut dokumentiert sind, um entsprechende Rechnungen stellen zu können. Sollte dies nicht der Fall sein, können die Kunden der opta data auf den AktivService Archivierung zurückgreifen und im Falle einer langfristigen Kundenbeziehung auf historische Daten bis zu 10 Jahren zugreifen. Nähere Information dazu HIER.

*Der vdek-biha-Vertrag ist seit dem 1. Januar 2023 für folgenden Kostenträger gültig:

Techniker Krankenkasse (TK), BARMER, DAK-Gesundheit, Kaufmännische Krankenkasse – KKH, Handelskrankenkasse (hkk), HEK – Hanseatische Krankenkasse

Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren.

Bernhard_Koette

Bernhard Kötte ist bei der opta data Finance GmbH Business Development Manager für den Geschäftsbereich Hilfsmittel und beobachtet in dieser Rolle aktuelle Marktentwicklungen.