So rechnen Sie die Hygienepauschale für Heilmittelerbringer richtig ab

19. August 2020 2 min. Lesezeit

So rechnen Sie die Hygienepauschale für Heilmittelerbringer richtig ab

Mit dem Inkrafttreten der neuen Heilmittelrichtlinie am 01. Januar 2021 ergeben sich für Praxisinhaber*innen, Therapeuten*innen und Verwaltungskräfte Veränderungen in der Abrechnung von Heilmitteln.

Damit Sie über alle anstehenden Neuerungen bestmöglich informiert sind, veröffentlichen wir in unseren Blog-Beiträgen alles Wissenswerte zu dem aktuellen Stand der bevorstehenden Neuerungen. So sind sie optimal auf die Änderungen durch die neue Heilmittelrichtlinie vorbereitet.

Das Ziel der neuen Heilmittelrichtlinie ist unter anderem die Vereinfachung der Heilmittelversorgung, der Abbau von Bürokratie und Stärkung der Verordnungssicherheit. Damit wird sich die neue Heilmittelrichtlinie vor allem auf den Praxisalltag von Heilmittelerbringern auswirken.

Abrechnungsfähigkeit der Hygienepauschale

Zum jetzigen Zeitpunkt liegt noch immer kein beschlossener Bundesrahmenvertrag vor, so dass bisher noch kein sicherer Umgang mit den Neuerungen gewährleistet ist. Um Ihnen in der aktuell herausfordernden Zeit dennoch Sicherheit zu geben, hat der Gesetzgeber die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung erlassen.

Diese Schutzverordnung besagt, dass für die Verordnungen aller Heilmittelerbringer, die erstmalig in dem Zeitraum 05. Mai 2020 bis 30. September 2020 abgerechnet werden, eine Hygienepauschale in Höhe von 1,50 € vergütet wird und mit den gesetzlichen Kostenträgern (Regionalkassen und Ersatzkassen) abgerechnet werden kann.

Damit die Abrechnung der Hygienepauschale keinen Mehraufwand für Sie darstellt, muss die entsprechende Positionsnummer NICHT auf die Verordnung eingetragen werden. Das übernehmen wir für Sie.

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Rechnungseingang für die Vergütung der Hygienepauschale

Um diese Pauschale mit den Kostenträgern auch für den Monat September noch abrechnen zu können, müssen die Verordnungen inklusive der zugehörigen Rechnungsunterlagen bis spätestens zum 30.09.2020 bei den Kostenträgern eingegangen sein. Bei einem späteren Rechnungseingang ist zu erwarten, dass die Kostenträger die Vergütung der Hygienepauschale verweigern werden.

Damit wir, die opta data, die Rechnungslegung inklusive Postversand und Erstellung des elektronischen Datenträgers bis zum 30. September 2020 mit den jeweiligen Krankenkassen vornehmen können, benötigen wir Ihre Abrechnungsunterlagen frühzeitig, spätestens aber bis zum 21. September 2020.

Für alle Belege, die nach dem 21.09.2020 bei uns eingehen, werden wir die Position der Hygienepauschale gerne für Sie bis einschließlich 30.09.2020 in Rechnung stellen, eine tatsächliche Vergütung der Pauschale durch die Kostenträger ist aus unserer Sicht jedoch ungewiss.

Ihre Fragen, unsere Antworten

Mehr Informationen zu den Änderungen durch die neue Heilmittelrichtlinie erhalten Sie auch in unserem Beitrag Die neue Heilmittelrichtlinie 2021.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne auch direkt an unseren Kundenservice:

per E-Mail – kundenservice.heilmittel@optadata-gruppe.de,
telefonisch – 0201 890611-131

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Stefan Stihler verantwortet als Produktmanager für den Geschäftsbereich Heilmittel die operative Steuerung und Koordination der Abrechnungs- und Serviceprodukte bei der opta data Abrechnungs GmbH. Dies gilt von der Idee über den gesamten Produktentwicklungszyklus hinweg in enger Zusammenarbeit mit allen Unternehmensbereichen. Weiterführend gehören u. a. das Erstellen und die Durchführung von Produktschulungen für interne Mitarbeiter, die Anpassung bestehender Produkte sowie die Kalkulation von Neuprodukten zu seinen Aufgaben. Seine fachliche Expertise aus seiner Zeit als Physiotherapeut, als Fachlehrer in der Physiotherapie und als Projektmanager im Gesundheitswesen bringt er heute in die Produktentwicklung ein und gibt sie im Rahmen von Fachartikeln, Vorträgen und Webinaren zum Thema Abrechnung und Praxisführung an interessierte Kunden und Kollegen weiter.