Rechtssicherheit für Leistungserbringer: Ausnahmeregelungen im Überblick
Welche rechtliche Grundlage haben Leistungserbringer, wenn die Infektionszahlen wieder steigen und neue Schutzmaßnahmen greifen? Für diesen Fall hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 17. September 2020 klare Ausnahmeregelungen definiert.
Die neuen Regelungen orientieren sich an den bereits bekannten COVID-19-Sonderregelungen von März und treten spätestens zum 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie konkretisieren die Möglichkeiten für Ärztinnen/Ärzte und Leistungserbringer, die Versicherten zu versorgen. Auch auf Fristen und Gültigkeiten wird in der neuen Sonderregelung eingegangen.
Im Rahmen einer regionalen und zeitlichen Begrenzung kann der G-BA folgende Ausnahmeregelungen durch einen gesonderten Beschluss des G-BA kurzfristig in Kraft setzen:
Videobehandlung möglich
Eine Behandlung per Video ist möglich, sofern dies aus therapeutischer Sicht vertretbar und der Patient/die Patientin damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können.
Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese
Ärztinnen und Ärzte können Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel auch nach telefonischer Anamnese ausstellen, sofern bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Gleiches gilt für Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten.
Telefonische Krankschreibung
Eine Krankschreibung für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen kann telefonisch erfolgen, wenn Patientinnen oder Patienten an einer Erkrankung der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik leiden. Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine fortdauernde Krankschreibung nach telefonischer Befunderhebung kann einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen ausgestellt werden.
Verlängerte Vorlagefrist für Verordnungen
Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wird für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von 3 Tage auf 10 Tage verlängert.
Bestimmte Krankentransporte ohne Genehmigung möglich
Personen mit positiver COVID19-Testung oder unter behördlich angeordneter Quarantäne können per Krankentransport zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen verbracht werden, ohne dass dies zuvor durch die Krankenkasse genehmigt werden muss.
Bundesweite Sonderregelungen
Auch die bundesweit geltenden COVID-19-Sonderregelungen in der Heilmittel-Richtlinie und der Krankentransport-Richtlinie wurden erneut angepasst. Folgende Sonderreglungen, die unabhängig vom regionalen Covid-19-Ausbruchsgeschehen bundesweit gelten, hat der G-BA mit gleichem Beschluss verlängert:
Heilmittel-Richtlinie und Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte
Die Geltungsdauer für Heilmittelverordnungen bleibt auf 28 Kalendertage verlängert, bis die neuen Heilmittel-Richtlinien in Kraft treten.
Krankentransport-Richtlinie
Krankentransportfahrten von COVID-19-Erkrankten und Personen unter behördlich angeordneter Quarantäne zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen bedürfen weiterhin nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.