News zur Antragstellung des Rettungsschirms für Heilmittelerbringer (Ausgleichszahlung)

15. Mai 2020 2 min. Lesezeit

News zur Antragstellung des Rettungsschirms für Heilmittelerbringer (Ausgleichszahlung)

Dank des erfolgreichen Webinars mit der AOK Niedersachsen (Michael Reimann/Kirsten Franzke) können wir Sie bereits jetzt vor Veröffentlichung durch den GKV-Spitzenverband über einige Details zur Antragsstellung des Rettungsschirms informieren.

Wer ist berechtigt, einen Antrag zu stellen?

Eines vorweg: Die opta data Abrechnungs GmbH – so wie auch andere Abrechnungsdienstleister – sind leider nicht berechtigt, für Sie Anträge in Ihrem Auftrag zu stellen.

Antragsberechtigt sind hingegen:

  • zugelassene natürliche Person (z. B. Einzelpraxen).
  • zugelassene Personengesellschaften oder juristische Personen: Jede zur Vertretung der Personengesellschaft oder juristischen Person im Außenverhältnis berechtigte Person unter namentlicher Angabe der zugelassenen Personengesellschaft oder juristischen Person ist antragsberechtigt.
  • Praxisgemeinschaften: Bei rechtlich eigenständigen Leistungserbringern aus einem oder mehreren Heilmittelbereichen, die sich zur gemeinsamen Nutzung der Praxisausstattung bzw. -räume zusammengeschlossen haben, ist jeder dieser zugelassenen Leistungserbringer berechtigt, einen eigenen Antrag jeweils mit seinem IK zu stellen, wenn über verschiedene IKs abgerechnet wird. Sollten diese Leistungserbringer nur über ein gemeinsames Institutionskennzeichen (IK) mit den Krankenkassen abrechnen, müssen sie auch einen gemeinsamen Antrag stellen.
  • Gemeinschaftspraxen: Bei Leistungserbringern aus einem oder mehreren Heilmittelbereichen, die sich zur gemeinsamen Berufsausübung und Abrechnung mit gemeinsamen Praxisräumen zusammengeschlossen und eine gemeinsame Zulassung erhalten haben, ist jede zur Vertretung der Gemeinschaftspraxis im Außenverhältnis berechtigte Person unter Angabe des Namens der zugelassenen Gemeinschaftspraxis antragsberechtigt. Es kann nur ein Antrag je zugelassener Gemeinschaftspraxis gestellt werden.

Antragsstellung

  • Anträge können ausschließlich im Zeitraum vom 20.05.2020 bis zum 30. Juni 2020 gestellt werden.
  • Eine Ausgleichszahlung wird nur in Folge einer elektronischen Antragsstellung gewährt.
  • Für den Antrag ist ausschließlich das vom GKV-Spitzenverband veröffentlichtes Formular zu verwenden. Formlose Anträge werden nicht akzeptiert.
  • Das Formular ist an die E-Mail-Postfächer der je Bundesland zuständigen Arbeitsgemeinschaft der Heilmittelzulassung zu übermitteln.
  • Folgende Angaben sind auf dem Formular zu machen:
    • Name der Praxis
    • Name des zugelassenen Leistungserbringers
    • Anschrift
    • Telefon
    • E-Mail
    • Gültige Institutionskennzeichen (IK)
    • Ort, Datum, Unterschrift
  • Die Berechnung der Ausgleichszahlung übernimmt der GKV-Spitzenverband. Sie erfolgt nach der Rechtsverordnung vom 04.05.2020 und den Durchführungsbestimmungen des GKV-Spitzenverbandes.
  • Berücksichtigt werden alle Verordnungen, die im Zeitraum vom 01.10. – 31.12.2019 abgerechnet wurden (unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungserbringung). Dazu folgendes Beispiel:
    • Eine Verordnung, die im Juli 2019 ausgestellt, im Laufe des August 2019 beendet und im Oktober 2019 abgerechnet wurde, wird für die Berechnung der Ausgleichzahlung berücksichtigt.
    • Eine Verordnung, die im November 2019 ausgestellt, aber erst im Februar 2020 abgerechnet wurde, wird nicht für die Berechnung der Ausgleichszahlung berücksichtigt.
  • Die Ausgleichszahlungen erfolgen ausschließlich auf die Bankverbindung, die bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE-IK) gemeldet wurde.

ARGE·IK
Alte Heerstraße 111
53757 Sankt Augustin
Tel.: 030 13001-1340
info@arge-ik.de

  • Auf der Überweisung wird das entsprechende IK und als Betreff „Corona-Schutzschirm“ angegeben.

Wichtig!

Was passiert, wenn die Ausgleichszahlung an opta data überwiesen wird?

Sollte das Geld an opta data überwiesen werden, weil in der Vergangenheit die Bankverbindung der opta data Abrechnungs GmbH bei der ARGE IK hinterlegt worden ist, dann wird opta data das Geld so schnell wie möglich und ohne zusätzliche Gebühren an den Kunden überweisen, sobald dies auffällt.

Woher weiß ich, ob bei meiner IK das Konto der opta data hinterlegt ist?

Hier hilft ein Blick in Ihre ggf. vorliegenden Unterlagen der ARGE IK oder eine entsprechende Nachfrage (ARGE·IK, Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin, Tel.: 030 13001-1340, info@arge-ik.de).

Bei Fragen wenden Sie sich gern an unseren Kundenservice:

Per E-Mail: kundenservice.heilmittel@optadata-gruppe.de

Telefonisch: 0201 890611-131

Oder via Kontaktformular in Ihrem Online Kundencenter.

FAQs

Weitere Tipps und wichtige Antworten auf Ihre aktuellen Fragen rund um die Coronavirus-Thematik geben wir Ihnen in unseren FAQs auf der opta data Website.

Download

Der GKV-Spitzenverband hat mit Stand 25. Mai 2020 / 16.00 Uhr darüber informiert, dass die bestehenden Ausnahmenregelungen aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 bis zum 30.06.2020 verlängert sind. Sie finden das zugehörige Dokument zum Download hier.

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Julia Krüger ist bei der opta data Abrechnungs GmbH in der Strategischen Geschäftsfeldentwicklung als Business Development Managerin im Bereich Heilmittel tätig. Zu ihren Kernaufgaben gehört, sämtliche Aktivitäten, Trends, Herausforderungen und Bedürfnisse in der Heilmittelbranche zu erkennen und zu bewerten. In ihrem Tätigkeitsfeld liegt außerdem die Beobachtung und Analyse beispielsweise von Gesetzgebungsverfahren im Heilmittelbereich und anderen Regularien wie der Heilmittel-Richtlinie, den Rahmenverträgen, temporären Sonderregelungen der Krankenkassen und dem Prüfungs- und Kürzungsverhalten der Kostenträger. Diese Beobachtungen des Heilmittelmarktes lässt sie in die Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen und in die Marktbearbeitung einfließen.