Physiotherapie: Neuer Fragen-Antworten-Katalog des GKV-Spitzenverband

19. Oktober 2021 2 min. Lesezeit

Physiotherapie: Neuer Fragen-Antworten-Katalog des GKV-Spitzenverband

Der GKV-Spitzenverband hat gemeinsam mit den vier Berufsverbänden einen überarbeiteten Fragen-Antworten-Katalog Physiotherapie veröffentlicht. Die letzte Version, die – nach Abschluss des neuen Rahmenvertrags – im September bereitgestellt wurde, lies noch zahlreiche Fragen offen, die nun beantwortet werden. Die meisten nachträglichen Fragen bzw. Antworten wurden zu den Anlagen 3a und 3b ergänzt. Sie können den Fragen-Antworten-Katalog Physiotherapie (12.10.2021) hier herunterladen.

Auszug aus den wichtigsten Ergänzungen (Achtung: neue Nummerierung):

Frage 7: Was ist unter „unmittelbarem räumlichen Umfeld“ zu verstehen?

Antwort: „Die Räume dürfen für therapeutische Zwecke beispielsweise zum Übten des Treppensteigens verlassen werden, wenn es insbesondere der Mobilitätsfunktion der Patientinnen oder Patienten dient.“


Frage 16: Die VO konnte nicht innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden. Kann die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt das Ausstellungsdatum aktualisieren?

Antwort: „Die Verordnung kann durch die Ärztin oder den Arzt entweder mit Unterschrift und Datumsangabe geändert oder es kann eine neue Verordnung ausgestellt werden. Bei einer Änderung der Verordnung kann die Behandlung erst ab dem Tag der Änderung der Datumsangabe durch die Ärztin oder den Arzt begonnen werden.“


Frage 20: Für welche Verordnungen gelten die in § 7 Abs. 3a genannten Fristen für die Gültigkeit der Verordnung?

Antwort: „Für Verordnungen, bei denen die letzte Behandlung bis zum 31.07.2021 durchgeführt wurde, ist die Gültigkeit der Verordnung gemäß der Verträge nach § 125 Absatz 2 SGB V in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung geregelt. Für alle Verordnungen, welche Behandlungen ab dem 01.08.2021 enthalten, gelten dann die neuen 3 bzw. 6-Monatsfristen gemäß § 7 Abs. 3a.“


Frage 41: Können sich die Ärzte und Ärztinnen z.B. einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis, eines MVZ oder eines Krankenhauses untereinander vertreten, d.h. auch Korrekturen an Verordnungen vornehmen […]?

Antwort: Ja.


Frage 48: Wer muss [Änderungen durch den Leistungserbringer] unterschreiben?

Antwort: Die Änderungen/Ergänzungen auf der Verordnung können von Therapeutinnen oder Therapeuten oder von Verwaltungs-/Assistenzkräften unterschrieben werden.


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