Kurzarbeitergeld für Taxiunternehmen – Das sollten Sie beachten!

17. April 2020 3 min. Lesezeit

Kurzarbeitergeld für Taxiunternehmen – Das sollten Sie beachten!

Von der Coronakrise sind auch Taxiunternehmen stark betroffen. Die Bunderegierung hat daher über die Arbeitsagenturen angeordnet, dass bei durch das Corona-Virus verursachten Arbeitsausfällen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden kann. Das gilt ausdrücklich auch für das Taxigewerbe. Hier erfahren Sie, was Sie dabei beachten müssen.

Das sollten Sie zuerst klären

  1. Prüfen Sie, ob Sie einen Arbeitsausfall beispielsweise durch bezahlten Erholungsurlaub Ihrer Mitarbeiter verhindern können. Bevor Sie bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit für Ihre Mitarbeiter beantragen, sollten Sie außerdem prüfen, ob es bei ihnen noch übertragbare Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr gibt. Diese sind grundsätzlich zur Vermeidung der Zahlung von Kurzarbeitergeld einzubringen. Dem dürfen allerdings vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer nicht entgegenstehen.
  2. Für die Einführung von Kurzarbeit treffen Sie vorher mit jedem einzelnen Beschäftigten eine „Mitarbeiter-Vereinbarung zur Kurzarbeit“. Alternativ können Sie dazu auch Änderungskündigungen nutzen. Ihre Mitarbeiter müssen der Kurzarbeit nicht zustimmen. In diesem Fall hätten Sie nur die Möglichkeit einer Kündigung.
  3. Prüfen Sie vorab, ob es bei Ihnen Mitarbeiter gibt, die nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind. Das sind z. B. Taxifahrer oder Call-Center-Mitarbeiter, die bereits Alters-Rentner sind. Diese Mitarbeiter können kein Kurzarbeitergeld erhalten. Auch Mitarbeitern, die Krankengeld beziehen, wird kein Kurzarbeitergeld gewährt nicht gewährt (Ausnahme: Erkrankung während des Bezuges von Kurzarbeitergeld).

So berechnen Sie das Kurzarbeitergeld

  1. Grundsätzlich gilt: Die Berechnungsgrundlage sind immer Arbeitsstunden. Dazu nehmen Sie einerseits Stunden, in denen der Lohn normalerweise erzielt wird und andererseits die reduzierte Arbeitszeit in der Kurzarbeit.
  2. Den Lohn und das Kurzarbeitergeld (Kug) errechnen Sie anhand der folgenden beiden Tabellen:
  3. Der im Normalfall erzielte Lohn ist das Soll-Entgelt, das tatsächlich in Kurzarbeit erzielte Brutto-Arbeitsentgelt das Ist-Entgelt. Für beide finden Sie in den Tabellen eine Rechengröße, den “rechnerischen Leistungssatz“, den Sie für die Ermittlung der Höhe des Kug benötigen. Der Unterschiedsbetrag zwischen den aus dieser Tabelle abgelesenen Leistungssätzen ergibt das Kug für den jeweiligen Kalendermonat.

Ein Rechenbeispiel: Nehmen wir einen Taxifahrer, Lohnsteuerklasse III, Kinderfreibetrag 1,0 der unter normalen Bedingungen monatlich  1.250,00 € verdient, sein Soll-Entgelt im Kalendermonat. Diesem Verdienst wird für die Kug-Berechnung ein rechnerischer Leistungssatz zugeordnet, den Sie der genannten Berechnungs-Tabelle entnehmen können. Einem Lohn von 1.250,00 € wird ein Leistungssatz in Höhe von  675,00 € zugeordnet. Der Taxifahrer verdient durch sein reduziertes Taxifahren während des Bezuges von Kug allerdings nur 625,00 €, das ist dann sein Ist-Entgelt. Auch dafür gibt Ihnen die Tabelle einen Leistungssatz, bei 625,00 € Ist-Entgelt sind das 332,00 €. Die Höhe des Kug ist dann die Differenz von Rechnerischem Soll (675,00 €) und Rechnerischem Ist (332,00 €), ist gleich 343,00 €. Das tatsächliche Entgelt ist dann die Summe von Ist-Entgelt (625,00 €) und Kug (343,00 €), macht ein Gesamt-Entgelt in Höhe von 968,00 €.

Tipp: Zur Überschlagsrechnung des Kug können Sie auch einen Online-Rechner benutzen.

So beantragen Sie Kurzarbeitergeld

  1. Den Antrag auf Kurzarbeitergeld können Sie entweder schriftlich oder online stellen. Falls Sie den Antrag online stellen möchten, registrieren Sie sich zuerst auf der Website der Agentur für Arbeit. Die Agentur schickt Ihnen dann postalisch eine PIN zu, mit der Sie Ihr Benutzerkonto freischalten können. Gehen Sie dazu unter „Mein Profil“ auf „Benutzerkonto“ und geben Sie dort Ihre PIN ein. Sobald Sie Ihr Benutzerkonto freigeschaltet haben, können Sie Formulare auch online ausfüllen.
  2. Falls Sie sich für den schriftlichen Antrag entscheiden, klicken Sie einfach hier und laden sich dort unter „Downloads“ die wichtigsten Formulare zum Drucken und Ausfüllen herunter. 
  3. Um der Arbeitsagentur den Arbeitsausfall zu melden, müssen Sie das Formular „Anzeige über Arbeitsausfall“ ausfüllen. Danach berechnen Sie die Höhe des Kurzarbeiterentgeltes wie oben beschrieben, um dann den eigentlichen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen zu können. Dem Antrag, der die Summe des von Ihnen an alle Beschäftigten gezahlten Kurzarbeitergeldes anfordert, ist eine Kug-Abrechnungsliste anzufügen, in der das gezahlte Kug je Mitarbeiter aufgelistet ist.

Änderung bei der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Von den Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld, die der Gesetzgeber beschlossen hat, ist für Arbeitgeber eine besonders wichtig: Die Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden jetzt zu 100 Prozent erstattet. Die Beiträge für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt während des Kurzarbeitergeld-Bezugs (den sog. „Kurzlohn“) tragen Arbeitgeber und Beschäftigte paritätisch wie beim regulären Arbeitsentgelt.

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