COVID-Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes läuft aus

1. April 2022 2 min. Lesezeit

COVID-Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes läuft aus

Sehr geehrte Damen und Herren,

der GKV-Spitzenverband informiert darüber, dass die Geltungsdauer der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Corona­virus SARS-CoV2 in Abstimmung mit den Kassenartenvertretern nicht über 31.03.2022 hinaus verlängert wird und diese Empfehlungen daher zum Ende dieses Monats auslaufen.

Die Empfehlungen dienten dazu, den Maßnahmen und Vorgaben zur Kontaktreduzierung während der Corona-Pandemie Rechnung zu tragen und eine Aufrechterhaltung der Hilfsmittelversorgung unter diesen besonderen Bedingungen sicherzustellen.

Die vom Bund und den Ländern vorgese­henen aktuellen Regelungen sehen eine Rückführung der allgemeinen Maßnahmen zur Kontaktre­duzierung vor. Der G-BA hat zwischenzeitlich beschlossen, dass mit Ausnahme der Sonderrege­lung zur AU-Attestierung die weiteren coronabedingten Sonderregelungen in verschiedenen Richtlinien über veranlasste Leistungen zum 31.03.2022 auslaufen. Der GKV-Spitzenverband geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass keine Notwendigkeit für eine Fortführung der in den Corona-Empfehlungen vorgesehenen Maßnahmen besteht und Hilfsmittelversorgungen wieder ohne wesentliche Einschränkungen auf Basis der üblichen Hygieneregeln stattfinden.

Die vereinbarten Nachträge mit Ihnen laufen somit zum 31.03.2022 aus.

Auch die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung in den vom Hochwasser betroffenen Gebieten werden nicht über den 31.03.2022 hinaus verlängert und laufen zum Ende dieses Monats aus.
Für eine Weitergeltung entsprechender Sonderregelungen zur unbürokratischen Abwicklung notwendiger Versorgungen in den im Juli 2021 vom Hochwasser betroffenen Gebieten wird ebenfalls keine Notwendigkeit mehr gesehen.

Der GKV-Spitzenverband hat als Vertragspartner der Leistungserbringer bekanntlich im Januar darüber informiert, dass die Vertragspreise für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung rückwirkend ab dem 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 weiterhin nicht angewendet werden müssen.

Hintergrund hierfür war das Auslaufen der in § 40 Abs. 2 SGB XI befristet geregelten Anhebung des maximalen monatlichen Leistungsbetrags der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und der damit verbundenen Ermächtigung der Pflegekassen, die benötigten zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel auch oberhalb der bislang geltenden Vertragspreise bewilligen zu können, zum 31.12.2021.

Aufgrund der weiterhin zu verzeichnenden Preisschwankungen und -differenzen bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln verlängert der GKV-Spitzenverband die Geltungsdauer seiner Erklärung, dass die Vertragspreise nicht angewendet werden müssen, bis zum 30.06.2022.

Bis zu diesem Zeitpunkt kann daher weiterhin von den Vertragspreisen abgewichen werden, wenn eine Versorgung zu diesen Preisen nicht möglich ist.

Eine entsprechende Information wird auch auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht.

Bernhard_Koette

Bernhard Kötte ist bei der opta data Finance GmbH Business Development Manager für den Geschäftsbereich Hilfsmittel und beobachtet in dieser Rolle aktuelle Marktentwicklungen.