Die neue Heilmittel-Richtlinie 2021
Seit dem 01. Januar 2021 ist die neue Heilmittel-Richtlinie in Kraft getreten. Praxisinhaber*innen, Therapeuten*innen und Verwaltungskräfte sind neugierig, welche Neuerungen auf sie zukommen. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, was sich für Sie bei dem Umgang mit der neuen Heilmittelverordnung geändert hat und was das für Ihren Praxisalltag bedeutet.
Mit der beschlossenen Neufassung der Heilmittel-Richtlinie sollte die Heilmittelversorgung vereinfacht, der bürokratische Aufwand für alle Beteiligten reduziert, sowie die Verordnungssicherheit und -klarheit gestärkt werden. Zum sicheren Umgang fehlen derzeit noch die Bundesrahmenverträge für Physiotherapeuten, für Ergotherapeuten, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapeuten. Es wird sich nun zeigen, wie die beschlossenen Änderungen im Arbeitsalltag von Praxisinhaber*innen, Therapeuten*innen und Verwaltungskräften praktisch umgesetzt werden.
Für Praxisinhaber*innen, Therapeuten*innen und Verwaltungskräfte sind besonders die Änderungen zum Behandlungsbeginn und zur Auswahl der verordneten Heilmittel interessant. In der folgenden Übersicht haben wir für Sie die Neufassung dem alten Stand gegenübergestellt.
Wesentliche Änderungen im Vergleich
Bis 31. Dezember 2020 | Ab 01. Januar 2021 | ||
Behandlungs-beginn | 14 Tage nach Erhalt der Verordnung | Behandlungs-beginn | 28 Tage nach Ausstellung der Verordnung |
Spätester Behandlungs-beginn | Nach Angabe des Arztes | Dringlicher Behandlungs-bedarf | 14 Tage nach Ausstellung der Verordnung |
Regel- fall | – Erst-, Folge- und Verordnung außerhalb des Regelfalls – Maximale Gesamt-verordnungsmenge | Verordnungs- fall | – Entfall von Verordnungsarten und Verordnungen außerhalb des Regelfalls – Nur orientierende Behandlungsmengen – Wegfall Genehmigungsverfahren außerhalb des Regelfalls |
Bis 31. Dezember 2020 | Ab 01. Januar 2021 | ||
Heilmittel- art | Vorrangige, optionale und ergänzende Heilmittel | Heilmittel- art | Vorrangige und ergänzende Heilmittel |
Heilmittel- auswahl | Maximal ein vorrangiges oder optionales und maximal ein ergänzendes Heilmittel | Heilmittel-auswahl | Bis zu 3 vorrangige und maximal ein ergänzendes Heilmittel |
Doppel-behandlung | Keine Erwähnung | Doppel-behandlung | Aufnahme in die Heilmittel- richtlinie |
Bis 31. Dezember 2020 | Ab 01. Januar 2021 | ||
Diagnose-gruppen | Aufteilung in 22 Diagnosegruppen, z. B. WS1 und WS2 | Diagnose-gruppen | Zusammenfassung in 13 Diagnosegruppen, z. B. WS1 und WS2 -> WS |
Höchst-Verordnungs-mengen | – Aufrechnung von Verordnungsmengen von vorherigen Verordnungen für verwandte Diagnosegruppen – Wechsel zwischen verwandten Diagnosegruppen | Höchst-Verordnungs-mengen | – Aufrechnung von Verordnungsmengen und Wechsel zwischen Diagnosegruppen entfallen – Ab sofort gelten orientierende Behandlungsmengen |
Bis 31. Dezember 2020 | Ab 01. Januar 2021 | ||
Leit-symptomatik | Nur Angabe einer Leitsymptomatik | Leit-symptomatik | – Möglichkeit der Angabe mehrerer Leitsymptomatiken, entweder buchstabenkodiert a), b), c) oder als Klartext – Einführung einer patientenindividuellen Leitsymptomatik mit Freitext – Zuteilung von Heilmitteln zur Leitsymptomatik entfällt (ausgenommen bei Podologen) |
Bis 31. Dezember 2020 | Ab 01. Januar 2021 | ||
Behandlungs-frequenz | Bei Abweichungen der Frequenzangaben stets Absprache zwischen Therapeuten und Arzt notwendig | Behandlungs-frequenz | – Möglichkeit einer flexibleren Angabe der Frequenz (z. B. 1-3 mal wöchentlich) – Anlage 3 dieser Richtlinie beschreibt, für welche Änderungen oder Korrekturen folgende Angaben notwendig sind: a) erneute Arzt-Unterschrift mit Datumsangabe b) einvernehmliche Abstimmung mit dem Arzt ohne Arzt-Unterschrift c) Information des Arztes ohne Arzt-Unterschrift |
Weitere Informationen
Wenn Sie als Praxisinhaber*in, Therapeuten*in oder als Verwaltungskraft weitere Fragen haben, sind wir für Sie als opta data gerne da.

Ihre Fragen, unsere Antworten (FAQs)
Können zukünftig mehrere vorrangige Heilmittel verordnet werden?
Ja, das ist möglich. Was bisher nur in der Ergotherapie möglich war, gilt mit der neuen Heilmittelrichtlinie auch für die Physiotherapie sowie die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie: Es können bis zu drei vorrangige Heilmittel gleichzeitig verordnet werden.
Verändert sich zukünftig der Zeitraum, in dem der Patient seine Behandlung beginnen muss?
Bisher hatte der Patient 14 Tage Zeit, seine Behandlung zu beginnen. Im Rahmen der Überarbeitung sind es jetzt 28 Tage. Sollte ein dringlicher Behandlungsbedarf bestehen, wird ein Feld auf der Verordnung geschaffen, welches der Arzt bei Bedarf ankreuzen kann. Dies soll weniger nachträgliche Änderungswünsche mit sich bringen und den längeren Wartezeiten bei Heilmittelerbringern Rechnung tragen.
Muss das Institutionskennzeichen des Leistungserbringers auf Vorder- und Rückseite angegeben werden?
Die Angabe des Institutionskennzeichens vom Leistungserbringer muss zwingend auf der Rückseite erfolgen. Das Formular ermöglicht die Angabe allerdings auf der Vorder- und Rückseite.
Gilt weiterhin eine Genehmigungspflicht bei den Krankenkassen?
Wenn es keine Verordnungen außerhalb des Regelfalls mehr gibt, fällt in derselben Konsequenz auch das bisherige Genehmigungsverfahren einiger Krankenkassen weg. Auch in Fällen, in denen die orientierende Behandlungsmenge überschritten wird, ist keine Begründung mehr erforderlich. Der Arzt muss die Gründe nur in der jeweiligen Patientenakte vermerken – Therapeuten werden entlastet.