Pflegebuchführungsverordnung (PBV) – SKR 45

Eine optional hinzubuchbare Statistik. Der Umsatzwert der abgerechneten Leistungen wird hier gemäß eines Kontenrahmens auf die einzelnen PBV-Konten verteilt. Die Standardform sieht eine entsprechende Zuordnung auf die Konten der einzelnen Pflegegrade, des Sozialamtes und der Behandlungspflege vor. Eine detailliertere Darstellung ist auf Antrag ebenfalls möglich. Durch diese Auswertung hat der Steuerberater/die Steuerberaterin des Pflegedienstes sofort die Info, auf welche Konten die Erträge des Pflegedienstes verbucht werden müssen.