Investitionskosten

Investitionskosten der Pflegedienste können in NRW und Niedersachsen als Investitionsförderung geltend gemacht werden. Aktuell werden Investitionskosten nur in NRW und Niedersachsen öffentlich gefördert. In allen anderen Bundesländern sind Investitionskosten private Abrechnungsleistungen.
Es gibt grundsätzlich drei Formen der Investitionskostenberechnung im Bereich SGB XI:

  1. monatliche Rechnungsstellung an den Versicherten/die Versicherte oder die Patient:innen.
    Nach Antrag auf Förderung wird dem Pflegedienst ein Prozentsatz mitgeteilt, den er von seinen SGB XI-Leistungen dem Patienten/der Patientin in Rechnung stellen darf (Baden- Württemberg, Rheinland- Pfalz, Sachsen, Hessen, etc.)
  2. monatliche Rechnungsstellung an das Sozialamt pro Versicherte:n/Patient:in. Nach Antrag auf Förderung wird dem Pflegedienst ein Prozentsatz mitgeteilt, den er von seinen SGB XI-Leistungen dem Sozialamt in Rechnung stellt (Hamburg, Berlin)
  3. jährliche/quartalsweise Berechnung nach Punktwerten an das zuständige Sozialamt:
    Nach Antrag auf Förderung dürfen Pflegedienste in NRW jährlich nach geleisteten Punktwerten Investitionskosten an das Sozialamt berechnen.