Grundpflege

Die Grundpflegeleistungen bestehen in der Unterstützung des Patienten/der Patientin bei regelmäßigen, wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens. Die Grundpflege umfasst:

  • Hilfen bei der Körperpflege (z. B. Waschen, An- und Ausziehen)
  • Hilfen bei der Ernährung (z. B. mundgerechte Zubereitung)
  • Hilfen bei der Mobilität (z. B. Hilfe beim Aufstehen)

Die Grundpflege nach SGB V wird von dem Arzt/der Ärztin unächst für vier Wochen verordnet und kann bei Bedarf verlängert werden. Nach der Verlängerung (höchstens zwei Wochen) wird über den Antrag eines Pflegegrades entschieden.
Nach Einstufung in einen Pflegegrad erhält der Patient/die Patientin Grundpflege nach SGB XI. Alle Leistungen aus der Vergütungsvereinbarung SGB XI stehen ihm/ihr bis zum Wert des jeweiligen Pflegegrades zur Verfügung. Die zu erbringenden Leistungen werden zwischen dem Pflegedienst und den Patienten/der Patientin besprochen und in einem Pflegevertrag festgelegt.