Coronavirus – Wissenswertes für die Krisenbewältigung

23. März 2020 3 min. Lesezeit

Coronavirus – Wissenswertes für die Krisenbewältigung

Zum jetzigen Zeitpunkt ist der weitere Verlauf des Coronavirus (auch COVID-19 genannt) noch nicht absehbar und alle Informationen, die Ihnen als Praxisinhaber in der Physiotherapie vorliegen, können sich jederzeit ändern. In dieser unübersichtlichen Situation möchten wir Sie mit verlässlichen Informationen für Ihren Praxisbetrieb unterstützen.

Wissenswertes zum Coronavirus

Das Coronavirus (SARS-CoV2) führt zu einer neuartigen Lungenerkrankung (Covid-19), die erstmals im Dezember 2019 in China beobachtet wurde. Das Virus trat zunächst auf einem Wildtiermarkt auf, wo es einen Wirtswechsel von Tier zu Mensch vollzogen hat. Einige grundlegende Fakten:

  • Risikogruppe: 3 = meldepflichtige Krankheit nach Infektionsschutzgesetz § 7
  • Übertragungsweg: Tröpfchen- und Schmierinfektion
  • Inkubationszeit: 1 bis 12,5 Tage (in Einzelfällen bis zu 24 Tage), Infizierte sind häufig symptomlos
  • Virusnachweis: Nase, Rachen, Lungensekret, Serum, Blut, Speichel, Urin, Stuhl, Infektiösität über Oberflächen derzeit unklar
  • Verlauf: 80 % milde Erkrankung, 15 % schwerer Verlauf, 5 % kritischer Zustand

Die World Health Organisation (WHO) hat das Coronavirus zu einer Pandemie erklärt, da sich die auftretenden Fälle inzwischen über die meisten Länder der Erde verteilen.

Die Infektionsgefahr in Deutschland gilt als hoch. Besonders betroffen ist der Kreis Heinsberg. Das Robert-Koch-Institut (RKI) beurteilt täglich die aktuelle Lage und empfiehlt Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinbevölkerung. Den aktuellen Lagebericht können Sie hier abrufen: www.rki.de

Die Bundesregierung hat am 16. März 2020 die Schließung zahlreicher Einrichtungen beschlossen, alle Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge sollen aber weiterhin geöffnet bleiben. Als internationale Risikogebiete gelten China, Südkorea, Iran, Italien, Frankreich (Region Elsaß, Lothringen), Österreich (Tirol), Spanien (Madrid), USA (Kalifornien, Washington, New York).

Wissenswertes zu Verhaltensregeln

Die Mehrzahl der Erkrankten zeigt einen milden Verlauf ähnlich einer Erkältung. Typische Symptome sind:

  • Fieber
  • trockener Husten
  • Schnupfen
  • Atemprobleme
  • Kopf- und Gliederschmerzen
  • Übelkeit und Durchfall (vereinzelt)

Bemerken Sie die o. g. Symptome, sollten Sie derzeit Ihre Umgebung vor einer Ansteckung schützen, zu Hause bleiben und bei schweren Symptomen telefonisch Kontakt zu einem Arzt aufnehmen. Eine Testung auf Covid-19 ist nur bei Verdachtsfällen notwendig. Als Verdachtsfall gilt, wer unter Erkältungssymptomen leidet und:

  • innerhalb der letzten 14 Tage direkten Kontakt zu nachweislich Erkrankten hatte, oder
  • sich innerhalb der letzten 14 Tage in Risikogebieten aufgehalten hat.

Verdachtsfälle müssen gemäß §§ 7, 8 Infektionsschutzgesetz auch durch Physiotherapeuten gemeldet werden. Meldungen zu Verdachtsfällen nimmt das Gesundheitsamt entgegen.

Wissenswertes zur Betriebsplanung

Das Bundesgesundheitsministerium empfiehlt den Bundesländern und Unternehmen die bestehende Pandemie-Planung zur Influenza zu nutzen und deren Umsetzung im eigenen Betrieb zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Den bundesweiten Pandemie-Plan zur Influenza finden Sie auf der Homepage des RKI.

Die Schließung einer physiotherapeutischen Praxis kann derzeit nur durch das örtliche Gesundheitsamt oder einen Regierungserlass angeordnet werden. Alle Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge sollen (Stand 17.03.2020) unter Beachtung der Hygieneregeln weiterhin geöffnet bleiben. Seit dem 18.02.2020 können zudem alle Verordnungen ohne Fristprüfungen unterbrochen werden.

Wissenswertes zu Hygienemaßnahmen

So lange die Praxis nicht durch Gesundheitsamt oder Regierung geschlossen wird, sind die Mitarbeiter weiterhin leistungsverpflichtet und Ihnen als Praxisinhaber obliegt das Direktionsrecht über die Arbeitsausführung, also auch die Hygienemaßnahmen.

Zur Vermeidung einer Infektion sollten die Hygienemaßnahmen erhöht werden. Dazu gehören:

  • Handhygiene
  • Husten- und Nies-Etikette
  • Abstand zu Erkrankten

Als Arbeitgeber können Sie außerdem den Arbeitsschutz sicherstellen, indem Sie:

  • Schichtpläne zur Kontaktreduzierung einführen
  • Praxisauslastung entsprechend der vorhandenen Hygieneartikel planen
  • Verdachtsfälle und erkrankte Patienten nicht behandeln

Wissenswertes zur Quarantäne

In häusliche Quarantäne genommen und von der Leistungspflicht entbunden wird ein Mitarbeiter, der folgenden Risikogruppen angehört:

  • Der Mitarbeiter hatte direkten Kontakt mit Infizierten (unter 1,5 Meter, über 15 Minuten) oder deren Sekreten ohne Schutzausrüstung oder hat sich in einem Risikogebiet/besonders betroffenem Gebiet aufgehalten.
  • Der Mitarbeiter hatte Kontakt mit Infizierten mit Schutzkleidung und zeigt Erkältungssymptome.

Im Falle einer häuslichen Quarantäne leisten Sie als Arbeitgeber 6 Wochen lang Entgeldfortzahlung. Das Gesundheitsamt erstattet die Entgeldfortzahlung auf Antrag. Ab Woche 7 übernimmt das Gesundheitsamt Zahlungen in Höhe des Krankengeldes.

Sind Sie als Praxisinhaber in Quarantäne, erstattet das Gesundheitsamt bis zu 6 Wochen eine Ausfallentschädigung, die sich am letzten Jahresumsatz bemisst. Ab der 7. Woche entspricht die Entschädigungshöhe dem gesetzlichen Krankengeld.

Ausgefallene Arbeitszeiten müssen in der Regel nicht nachgeholt werden. Einzelne Tarifverträge können andere Bestimmungen enthalten.

Wissenswertes zur Kinderbetreuung

Zur Vermeidung von Infektionsketten wurden Schulen und Kindertagesstätten geschlossen. Es existiert jedoch eine Notbetreuung, für Eltern, die in Schlüsselpositionen arbeiten. Zu den Schlüsselpositionen zählen z. B.:

  • Mitarbeiter im Gesundheitswesen
  • Polizei, Rettungsdienst und Feuerwehr
  • Mitarbeiter in der Warenversorgung
  • Mitarbeiter in der Verwaltung

Physiotherapeuten zählen zum niedergelassenen Bereich der medizinischen Versorgung.

Voraussetzungen zur Betreuung: Beide Elternteile müssen in Schlüsselpositionenarbeiten und beide Eltern benötigen eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers. Die Entscheidung über die Aufnahme des Kindes trifft die Leitung der aufnehmenden Schule oder Tagesstätte.

Liegen die Voraussetzungen zur Notfallbetreuung nicht vor, können Mitarbeiter zur Betreuung ihrer Kinder zunächst zwei bis drei Tage unter Lohnfortzahlung zu Hause bleiben. Danach müssen Überstunden oder Urlaub zur Betreuung genutzt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales arbeitet an weiteren Lösungen.

Auf folgenden Seiten können Sie sich über den aktuellen Verlauf und alle empfohlenen Maßnahmen informieren:

Robert-Koch-Institut: www.rki.de

Bundesgesundheitsministerium: www.bundesgesundheitsministerium.de

World Health Organisation: www.who.int

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Julia Krüger ist bei der opta data Abrechnungs GmbH in der Strategischen Geschäftsfeldentwicklung als Business Development Managerin im Bereich Heilmittel tätig. Zu ihren Kernaufgaben gehört, sämtliche Aktivitäten, Trends, Herausforderungen und Bedürfnisse in der Heilmittelbranche zu erkennen und zu bewerten. In ihrem Tätigkeitsfeld liegt außerdem die Beobachtung und Analyse beispielsweise von Gesetzgebungsverfahren im Heilmittelbereich und anderen Regularien wie der Heilmittel-Richtlinie, den Rahmenverträgen, temporären Sonderregelungen der Krankenkassen und dem Prüfungs- und Kürzungsverhalten der Kostenträger. Diese Beobachtungen des Heilmittelmarktes lässt sie in die Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen und in die Marktbearbeitung einfließen.