Coronavirus – Sonderregelung der Heilmittelverbände

24. März 2020 3 min. Lesezeit

Coronavirus – Sonderregelung der Heilmittelverbände

Aufgrund der mit der Corona-Pandemie einhergehenden Einschränkungen des täglichen Lebens erklären die Heilmittelverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband ihre Bereitschaft, zeitlich befristet von den bisherigen Regelungsvorgaben der Versorgung mit Heilmitteln abzuweichen. Ziel ist es, die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrecht zu erhalten. Die Details der Sonderregelung haben wir für Sie übersichtlich zusammengefasst.

Sonderregelung Behandlungsbeginn und -unterbrechungen

Die in § 16 Abs. 3 der Heilmittel-Richtlinie geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen bzw. die in den aktuell gültigen Verträgen nach § 125 Abs. 2 SGB V vereinbarten Unterbrechungsfristen werden nicht geprüft.

  1. Der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen.
  2. Gleiches gilt für den Behandlungsbeginn von 14 Kalendertagen für die Physiotherapie, Ergotherapie und die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie bzw. 28 Kalendertagen für die Podologie und Ernährungstherapie bzw. wenn der Vertragsarzt Angaben zu einem spätesten Behandlungsbeginn auf dem Verordnungsvordruck gemacht hat. Dies gilt für alle nach dem 18.02.2020 ausgestellten Verordnungen.
  3. Die Regelungen gelten sowohl für vertragsärztliche als auch für vertragszahnärztliche Heilmittelverordnungen.
  4. Die Empfehlung gilt zunächst für alle Behandlungen, die bis einschließlich 30.04.2020 durchgeführt werden.
  5. Die 12-Wochen-Frist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 HM-RL ist nur für die Bemessung der Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung maßgeblich, nicht jedoch für die Gültigkeit einer Verordnung über 12 Wochen hinaus.

Die Krankenkassenverbände weisen darauf hin, dass die Verbreitung des SARS-CoV-2 ebenfalls zu Problemen in der operativen Bearbeitung bei den Krankenkassen führen kann.

Sonderregelung Abrechnung

Teilabrechnung: Eine Teilabrechnung bereits erbrachter Leistungen ist möglich. Hierfür kann für die ärztliche Verordnung einmalig nachErbringung von Behandlungen eine Zwischenrechnung bei denvon den Krankenkassen benannten Stellen (Daten- undPapierannahmestellen) unter Vorlage einer Originalverordnungsowie der Empfangsbestätigungen des Versicherten/derbetreuenden Person als Zwischenabrechnung gekennzeichnet eingereicht werden. Zum Abschluss der Behandlungsserie ist unter Bezugnahme auf die erste Abrechnung für die übrigen Behandlungen eineKopie der Verordnung einzureichen, auf der sich auch die übrigen Empfangsbestätigungen des Versicherten/der betreuenden Person befinden.

Bereits abgerechnete Leistungen sind auf der Verordnungskopie durch einen Vermerk kenntlich zu machen und können nicht erneut nach Beendigung der Behandlungsseriein Rechnung gestellt werden.

Mehrfachabrechnungen: Der in den Richtlinien zur Abwicklung des Datenaustauschs nach § 302 Abs. 2 SGB V oder vertraglich vereinbarte Grundsatz, dass Abrechnungen einmal monatlich je Leistungserbringer – Institutionskennzeichen mit der Krankenkasse abzurechnen sind, wird ausgesetzt. Somit können beendete oder abgebrochene Verordnungen zeitnah abgerechnet werden.

Bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen können die Leistungserbringer notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen an den vom Vertragsarzt auf dem Verordnungsblatt gemachten Angaben (mit Ausnahme der Angaben „Art des Heilmittels“ und „Verordnungsmenge“) selbst vornehmen. Einer Änderung bzw. Ergänzung der Verordnung durch die Vertragsärztin oder -Arzt bzw. Rücksprache mit dem Arzt bedarf es hierzu nicht. Die Änderung bzw. Ergänzung ist auf der Rückseite des Verordnungsblatts unten links kurz zu begründen und mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers zu versehen.

Sofern die Krankenkassen eine Zahlung aufgrund krankheitsbedingter personeller Engpässe nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen sicherstellen können, wird der Vergütungsanspruch 42 Kalendertage nach dem Eingang der Abrechnungsunterlagen fällig.

Für Physiotherapeuten gelten ab sofort angepasste Abrechnungsregelungen in folgenden Fällen:

  1. Schließung der Heilmittelpraxis
  2. häusliche Quarantäne des Praxispersonals oder des Versicherten
  3. Terminabsage aus Ansteckungsangst
  4. Absage des Termins durch die Praxis aus oben genannten Gründen

Bei einem dieser Gründe kann mit Vermerk des Zeichens C auf der Rückseite der Verordnung:

  1. Der Behandlungsbeginn auf 28 Tage verlängert werden (außer bei Entlassmanagement).
  2. Die Behandlung ab dem 01. März 2020 für 42 Tage unterbrochen werden.

Sonderregelung Videobehandlung

Videobehandlung: Sofern die Behandlungen aus therapeutischer Sicht auch im Rahmen einer telemedizinischen Leistung (Videobehandlung oder telefonische Beratungen) stattfinden können, ist dies mit vorheriger Einwilligung der Versicherten für die nachfolgend aufgeführten Heilmittel möglich. Die Videobehandlung muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. Die beim Leistungserbringer und bei den Versicherten bereits vorhandene Technik muss eine angemessene gegenseitige Kommunikation gewährleisten.

Die Videobehandlungen sind im Bereich der Stimm-, Sprech-, Sprachtherapie mit Ausnahme der Schlucktherapie, der Ergotherapie, der Physiotherapie für die Bewegungstherapie/Übungsbehandlung in Einzelbehandlung für die Positionen „Bewegungsübungen/opädischesTurnen“ (X0301), „Atemgymnastik“(X0302) und „Atem- und Kreislaufgymnastik“ (X0303), für die Position „Krankengymnastische Behandlung, auch Atemgymnastik, auch auf neuro-physiologischer Grundlage als Einzelbehandlung“ (/X0501) sowie für die Positionen „Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage, auch Atemtherapie bei cystischer Fibrose (Mucoviscidose) (X0701) und „Krankengymnastik, auch Atemtherapie, bei Mucoviscidose und schweren Bronchialerkrankungen, 60 Min.“ (X0702) grundsätzlich möglich.

Auf der Rückseite der Verordnung ist die Therapie als Videobehandlung „V“ oder „Video“ zu kennzeichnen. Die Bestätigung der erbrachten Leistungen durch die Versicherten kann auch auf elektronischen Wege erfolgen. Im Bereich der Ernährungstherapie ist die Beratung, sofern möglich auch als telefonische Beratung möglich. Dies ist ebenfalls auf der Rückseite der Verordnung mit „T“ oder „Telefon“ zu kennzeichnen.

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Julia Krüger ist bei der opta data Abrechnungs GmbH in der Strategischen Geschäftsfeldentwicklung als Business Development Managerin im Bereich Heilmittel tätig. Zu ihren Kernaufgaben gehört, sämtliche Aktivitäten, Trends, Herausforderungen und Bedürfnisse in der Heilmittelbranche zu erkennen und zu bewerten. In ihrem Tätigkeitsfeld liegt außerdem die Beobachtung und Analyse beispielsweise von Gesetzgebungsverfahren im Heilmittelbereich und anderen Regularien wie der Heilmittel-Richtlinie, den Rahmenverträgen, temporären Sonderregelungen der Krankenkassen und dem Prüfungs- und Kürzungsverhalten der Kostenträger. Diese Beobachtungen des Heilmittelmarktes lässt sie in die Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen und in die Marktbearbeitung einfließen.