Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber

23. März 2020 3 min. Lesezeit

Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber

Nach aktuellen Einschätzungen des Bundesgesundheitsministeriums wird sich das Coronavirus (COVID-19) noch weiter verbreiten, als es derzeit schon der Fall ist. Anlässlich dieser Prognose haben wir übersichtlich zusammengefasst, was Sie als Inhaber einer Physiotherapiepraxis im Zusammenhang mit der Infektionskrankheit wissen und beachten müssen.

Was Praxisinhaber konkret tun können

Zunächst sollten Sie als Praxisinhaber Ihre Mitarbeiter darüber informieren, wie hoch das Risiko einer Infektion ist und wie sie sich vor dem Coronavirus schützen. Die aktuelle Risikobewertung und weitere Informationen zu Schutzmaßnahmen finden Sie auf der Informationsseite des Robert-Koch-Instituts: www.rki.de.

Außerdem sollten Sie sich über aktuelle Empfehlungen der Gesundheitsbehörden und des Robert-Koch-Instituts informieren und die eigenen Maßnahmen unverzüglich anpassen.
Wichtig: Physiotherapeuten müssen gemäß der §§ 7, 8 Infektionsschutzgesetz Verdachtsfälle melden!

Die üblichen Hygienemaßnahmen in Ihrer Physiotherapiepraxis sollten verstärkt werden und dabei ist ein viruzides Desinfektionsmittel zu verwenden und die Mengenangaben und Einwirkzeiten einzuhalten.

Zudem sollten Sie potentielle Ausfälle Ihrer Mitarbeiter einplanen. Wenn der Praxisbetrieb durch viele Erkrankungen erheblich eingeschränkt wird, können Sie eine Urlaubssperre verhängen oder zur Verhinderung einer Übertragung der Krankheit ein vorübergehendes Beschäftigungsverbot aussprechen.

Was rechtlich zu beachten ist

Aufgrund der aktuellen Situation haben sich die maßgeblichen Verbände der Heilmittelbranche mit dem GKV-Spitzenverband auf Ausnahmeregelungen in Bezug auf Behandlungsbeginn und
-unterbrechungen geeinigt. Die Bundesverbände der Gesetzlichen Krankenkassen haben ihren Kassen empfohlen, ab sofort die Fristen nicht mehr zu prüfen. Dies gilt für alle ärztlichen und zahnärztlichen Verordnungen, nicht aber bei Verordnungen des Entlassmanagements.

Betreffend den Arbeitsschutz gelten auch bei Corona die allgemeinen Grundsätze (§ 4 Arbeitsschutzgesetz –ArbSchG). Zudem haben Sie als Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Laut § 618 BGB müssen Sie alles dafür tun, damit Ihre Mitarbeiter die Arbeit gefahrlos erledigen können. Das heißt, dass Sie die erforderliche Schutzausrüstung für die Mitarbeiter bereitstellen. Sollte dies nicht beachtet werden, könnten Sie letztlich auch haftbar gemacht werden, wenn ein Mitarbeiter sich infiziert.

Wenn Sie beispielsweise die Hygiene- und Desinfektionsvorgaben gar nicht einhalten können, da es an den notwendigen Materialien (Handschuhe, Mundschutz, Desinfektionsmittel etc.) fehlt, muss umgehend das Gesundheitsamt verständigt und entsprechend dessen Maßgaben reagiert werden. Das Gesundheitsamt muss letztendlich entscheiden, wie Sie vorzugehen haben. Bei Einhaltung der Weisungen, können Inhaber nicht in die Haftung genommen werden.

Das Coronavirus kann in Physiotherapiepraxen kurzfristig erhebliche Arbeitsausfälle verursachen. Sind diese mit einem Entgeldausfall verbunden, können Sie Kurzarbeitergeld beantragen. Dafür müssen klare Voraussetzungen erfüllt sein und die Anzeige der Kurzarbeit muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem sie erstmals eingetreten ist, bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgen.

Ein Merkblatt und das Formular zur Anzeige der Kurzarbeit finden Sie hier:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Was im Falle einer Quarantäne zu beachten ist

Im Falle einer angeordneten Quarantäne haben Selbstständige, die einen Verdienstausfall erleiden, in der Regel für sechs Wochen einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Informationen zum konkreten Verfahren erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt: https://tools.rki.de/plztool/.

Für die Berechnung der Entschädigung wird ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne zugrunde gelegt. Außerdem erhalten Sie darüber hinaus von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung (längstens für sechs Wochen) eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die muss der Arbeitgeber zwar auszahlen, bekommt sie aber vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet. Das ist im Infektionsschutzgesetz festgelegt. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe des Krankengelds weiter. Dies gilt nicht, wenn eine gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Mitarbeiter vorliegt. Diese Angestellten erhalten bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Ab der siebten Woche erhalten Praxisinhaber und Mitarbeiter eine Entschädigung in Höhe des Krankengelds.

Zu weiteren Informationen hat das Bundeswirtschaftsministerium unter 030 18615-1515 eine Hotline für Unternehmer eingerichtet.

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Julia Krüger ist bei der opta data Abrechnungs GmbH in der Strategischen Geschäftsfeldentwicklung als Business Development Managerin im Bereich Heilmittel tätig. Zu ihren Kernaufgaben gehört, sämtliche Aktivitäten, Trends, Herausforderungen und Bedürfnisse in der Heilmittelbranche zu erkennen und zu bewerten. In ihrem Tätigkeitsfeld liegt außerdem die Beobachtung und Analyse beispielsweise von Gesetzgebungsverfahren im Heilmittelbereich und anderen Regularien wie der Heilmittel-Richtlinie, den Rahmenverträgen, temporären Sonderregelungen der Krankenkassen und dem Prüfungs- und Kürzungsverhalten der Kostenträger. Diese Beobachtungen des Heilmittelmarktes lässt sie in die Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen und in die Marktbearbeitung einfließen.