Blog-Serie Teil 2: Ausnahmeregelungen zur Verordnungsverwaltung

6. April 2020 3 min. Lesezeit

Blog-Serie Teil 2: Ausnahmeregelungen zur Verordnungsverwaltung

Weitere Teile in der Blog-Serie:

Ihre therapeutische Arbeit und Ihre Praxisverwaltung wird aktuell stark von COVID-19 beeinflusst. Hier erhalten Sie einen Überblick zu den zeitlich befristeten Abweichungen von den bisherigen Regelungsvorgaben der Versorgung mit Heilmitteln. Die Informationen basieren auf den Aussagen des GKV-Spitzenverband mit Stand 31. März 2020 von 12.00 Uhr aufgrund von COVID-19.

Die Regelungen gelten zunächst für alle Behandlungen, die bis einschließlich 31. Mai 2020 durchgeführt werden. Aus den Ausnahmen kann kein Präjudiz, also eine Art Gewohnheitsrecht, für die Zeit im Anschluss abgeleitet werden. Die Regelungen gelten für die Berufsgruppen Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Physiotherapie und beziehen sich auf die Formulare der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Heilmittelverordnungen.

Unterbrechungsfristen während der laufenden Behandlung:

Die in § 16 Abs. 3 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (HM-RL) geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen, bzw. die in den aktuell gültigen Verträgen nach § 125 Abs. 2 SGB V (alt) vereinbarten Unterbrechungsfristen, werden nicht geprüft. Der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung muss nach dem 17. Februar 2020 liegen.

Verordnungsmenge und Gültigkeit in Zusammenhang mit der 12-Wochen-Frist:

Die 12-Wochen-Frist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 Heilmittel-Richtlinie ist nur für die Bemessung der Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung maßgeblich, nicht jedoch für die Gültigkeit einer Verordnung über 12 Wochen hinaus.

Verlängerung des Behandlungsbeginns:

Der Behandlungsbeginn von 14 Kalendertagen für die Physiotherapie, Ergotherapie und Stimm-, Sprech-, Sprach-und Schlucktherapie (Sprachtherapie), bzw. 28 Kalendertagen für die Podologie und Ernährungstherapie, bzw. wenn die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt Angaben zu einem spätesten Behandlungsbeginn auf dem Verordnungsvordruck gemacht hat, wird nicht geprüft. Dies gilt für alle nach dem 18. Februar 2020 ausgestellten Verordnungen.

Möglichkeit der Teilabrechnungen bereits erbrachter Leistungen:

Eine Teilabrechnung bereits erbrachter Leistungen ist möglich. Hierfür kann für die ärztliche Verordnung einmalig, nach Erbringung von Behandlungen, eine Zwischenrechnung unter Vorlage einer Originalverordnung sowie der Empfangsbestätigungen des Versicherten/der betreuenden Person, als Zwischenabrechnung gekennzeichnet eingereicht werden.

Zum Abschluss der Behandlungsserie ist, unter Bezugnahme auf die erste Abrechnung, für die übrigen Behandlungen eine Kopie der Verordnung einzureichen. Auf der Kopie müssen sich ebenfalls die übrigen originalen Empfangsbestätigungen des Versicherten/der betreuenden Person befinden.

Eine Teilabrechnung ohne Mehrkosten ist für Sie bei der opta data während der COVID-19-Krisenzeit jederzeit möglich.

Mehrfachabrechnungen werden ermöglicht:

Der in den Richtlinien zur Abwicklung des Datenaustauschs nach § 302 Abs. 2 SGB V oder der vertraglich vereinbarte Grundsatz, dass Abrechnungen einmal monatlich je Leistungserbringer-Institutionskennzeichen mit der Krankenkasse abzurechnen sind, wird ausgesetzt. Somit können beendete oder abgebrochene Verordnungen zeitnah abgerechnet werden.

Mehrfachabrechnungen innerhalb eines Monats sind für Sie bei der opta data während der COVID-19-Krisenzeit jederzeit möglich. Bitte beachten Sie, dass für jede Einlieferung eine eigenständige Abrechnung erstellt werden muss.

Änderungen und Ergänzungen auf der Verordnung direkt durch Sie selbst:

Bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen können Sie als Leistungserbringer notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen an den vom Vertragsarzt auf dem Verordnungsblatt gemachten Angaben selbst vornehmen. Ausgeschlossen sind davon die Angaben „Art des Heilmittels“ und die „Verordnungsmenge“!

Einer Änderung bzw. Ergänzung der Verordnung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt, bzw. einer Rücksprache mit der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt, bedarf es hierzu nicht. Die Änderung bzw. Ergänzung ist auf der Rückseite des Verordnungsblattes unten links kurz zu begründen und mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers zu versehen.

Telemedizinische Leistung in Form von Videobehandlungen oder telefonische Beratungen

Sofern die Behandlungen aus therapeutischer Sicht auch im Rahmen einer telemedizinischen Leistung stattfinden können, ist dies mit vorheriger Einwilligung der Versicherten für bestimmte Heilmittel zulässig. Über unseren Kooperationspartner, die Deutsche Arzt AG, bieten wir Ihnen die Möglichkeit der technischen Umsetzung von therapeutischer Behandlung per Videoschalte. Weitere Informationen zum Thema Videobehandlungen entnehmen Sie auch dem Blog-Beitrag auf unserer Homepage.

Schutz von bestehenden Kassenzulassung

Sollten auf Basis von COVID 19 bei bereits zugelassenen Leistungserbringern einzelne Kriterien der gültigen Zulassungsempfehlungen nicht oder nur teilweise erfüllt werden können, hat dies keine Auswirkungen auf die Zulassung bzw. die Abrechnungserlaubnis gegenüber den Krankenkassen.

Dabei gilt der Schutz der Zulassung insbesondere bei:

  • Reduzierung der Öffnungszeiten
  • Abwesenheit/Beendigung des Arbeitsverhältnisses der fachlichen Leitung
  • Jobsharing-Verfahren der fachlichen Leitung auch bei mehr als zwei Therapeutinnen oder Therapeuten

Wichtig für Existenzgründer*innen

Neue Anträge auf Zulassung sollen aktuell ausschließlich per E-Mail an die zuständigen Arbeitsgemeinschaften übermittelt werden. Die Bestätigung erfolgt zunächst auch per E-Mail von der jeweiligen Arge.

Zum Abschluss möchten alle Mitarbeiter*innen der opta data Ihnen nochmals persönlich für die großen Anstrengungen, den enormen Einsatz und Ihre Hilfsbereitschaft in diese herausfordernden Zeiten danken.

Bleiben Sie gesund!