Blankoverordnung in der Ergotherapie: Alles zur Einführung ab April 2024

6. März 2024 3 min. Lesezeit

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Blankoverordnung in der Ergotherapie: Alles zur Einführung ab April 2024

Ab dem 1. April 2024 wird die Versorgung gesetzlich Versicherter mit ergotherapeutischen Heilmitteln um einen neuen Zugangsweg erweitert: Die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung, auch bekannt als „Blankoverordnung“. Diese bahnbrechende Entwicklung bietet Ergotherapeuten und -therapeutinnen die Möglichkeit, eigenverantwortlich über die Ausgestaltung der Therapie zu entscheiden, was eine bedeutende Neuerung in der Versorgungslandschaft darstellt!

Hintergrund und Zweck der Blankoverordnung

Die Blankoverordnung nach § 125a SGB V stellt eine Ergänzung zur herkömmlichen Versorgung mit Heilmitteln dar. Sie ermöglicht es den Therapeut:innen, auf Basis einer ärztlichen Indikationsstellung und Verordnung eigenständig über folgende Punkte zu entscheiden:

  • Auswahl der Heilmittel
  • die Therapiefrequenz
  • die Dauer der Behandlungstermine
  • die Gesamtdauer der Therapie zu entscheiden

Die Blankoverordnung ermöglicht es die Therapie flexibler zu gestalten und somit auf die Bedürfnisse der Patient:innen einzugehen

Diagnosegruppen und Inhalt der Blankoverordnung

Zum Start sind drei Diagnosegruppen für die Blankoverordnung vorgesehen: SB1 (Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten), PS3 (wahnhafte und affektive Störungen) und PS4 (dementielle Syndrome). Diese Diagnosegruppen wurden aufgrund ihrer Eignung für die Blankoverordnung und ihrer Bedeutung für die Ergotherapie ausgewählt.

Für die Blankoverordnung gelten im Wesentlichen die Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie und des Vertrags nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Ergotherapie. Allerdings gibt es einige Besonderheiten, wie beispielsweise die Abrechnung in Zeitintervallen und das Ampelsystem zur Steuerung der Therapiemengen.

Ampelsystem zur Steuerung der Therapiemengen

Das Ampelsystem zur Steuerung der Behandlungsmengen im Gesundheitswesen wurde eingeführt, um die Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten und einer unverhältnismäßigen Mengenausweitung vorzubeugen. Es besteht aus den Ampelphasen grün, gelb und rot, die jeweils bestimmte Zeitintervalle (1 ZI = 15 Minuten) für jede Diagnosegruppe festlegen. Diese Phasen beziehen sich immer nur auf eine einzelne Blankoverordnung mit einer Gültigkeit von maximal 16 Wochen. Die vereinbarten Behandlungsmengen sollen die Versorgung mindestens im gleichen Umfang wie bisher gewährleisten. 

Die Ampelphasen sind gem. §125a SGB V wie folgt definiert: 

Phase grün: In der grünen Phase liegt die Menge der aufgewendeten Zeitintervalle in einem medizinisch-therapeutisch sinnvollen und verhältnismäßigen Rahmen. Sie ist in der Regel ausreichend, um das Therapieziel zu erreichen. In dieser Phase sind keine steuernden Maßnahmen erforderlich.

Phase gelb: Die Menge der Zeitintervalle in der gelben Phase kann von der Therapeutin oder dem Therapeuten eigenverantwortlich bei individuellem Bedarf der Versicherten eingesetzt werden. Es kann eine Information durch die Krankenkasse an die Leistungserbringenden erfolgen.

Phase rot: In der roten Phase wird angenommen, dass die Behandlungsmengen bei individuellem Heilmittelbedarf der Versicherten zur Erreichung der Therapieziele erforderlich sind. Die Therapeutin oder der Therapeut setzt die Menge der Zeitintervalle eigenverantwortlich ein. Es erfolgt jedoch ein Vergütungsabschlag in Höhe von 9 % auf die Zeitintervalle, die innerhalb der roten Phase erbracht werden. 

Gesetzliche Zuzahlung

Der Leistungserbringer entscheidet über Therapieauswahl, Dauer und Termine, was die Zuzahlung beeinflusst. Patienten und Patientinnen müssen vor Behandlungsbeginn informiert werden und eine schriftliche Erklärung über die erwartete Zuzahlung erhalten. Überzahlungen werden erstattet, unter Berücksichtigung der Quittung nach
§ 61 Satz 3 SGB V.

Vergütung und Abrechnung

Die Vergütung der ergotherapeutischen Maßnahmen erfolgt in gleicher Höhe wie bei der konventionellen Versorgung nach § 125 Absatz 1 SGB V. Zusätzlich gibt es eine neue versorgungsbezogene Pauschale für den besonderen Aufwand im Zusammenhang mit der Blankoverordnung. Die Abrechnung erfolgt über eigene Positionsnummern, die im Vertrag zur Blankoverordnung aufgeführt sind.

Praktische Umsetzung und Besonderheiten

Die praktische Umsetzung der Blankoverordnung erfordert von den Ergotherapeut:innen eine genaue Dokumentation und Abrechnung der erbrachten Leistungen. Darüber hinaus müssen sie die Therapie bedarfsgerecht gestalten und die individuellen Bedürfnisse der Patienten und Patient:innen berücksichtigen. Auch die Information über die Zuzahlung und die mögliche Rückzahlung von zu viel gezahlten Beträgen ist ein wichtiger Aspekt der Therapie.

Aufdruck „Blankoverordnung“

Ein neues Formular gibt es nicht. Vielmehr wird auf dem bestehenden Verordnungsformular 13 „Blankoverordnung“ in das Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ aufgedruckt, sollte der Arzt oder die Ärztin das entschieden haben.

Fazit

Die Einführung der Blankoverordnung in der Ergotherapie markiert einen wichtigen Schritt hin zu einer flexibleren und bedarfsgerechteren Versorgung der Patient:innen. Durch die Möglichkeit, eigenverantwortlich über die Therapie zu entscheiden, erhalten Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen mehr Handlungsspielraum und können die Therapie besser an die individuellen Bedürfnisse ihrer Patient:innen anpassen. Dies trägt dazu bei, die Qualität der ergotherapeutischen Versorgung weiter zu verbessern und die Zufriedenheit der Patient:innen zu steigern.

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