Beförderungspflicht für Patientenfahrten mit kleiner Hintertür

15. April 2020 < 1 min. Lesezeit

Beförderungspflicht für Patientenfahrten mit kleiner Hintertür

In einem Fahrgastraum kann man sich schlecht aus dem Weg gehen. Tatsächlich aber spielt die räumliche Nähe keine Rolle bei der Beförderung von Patienten. Sie sind verpflichtet, Ihren Fahrgast aufzunehmen, selbst dann, wenn er sich kürzlich in einem besonders betroffenen Gebiet aufgehalten hat oder Zeichen von Krankheit aufweist. Paragraph 22 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist da eindeutig. Sie dürfen eine Fahrt nicht wegen einer allgemeinen Ansteckungsgefahr ablehnen.

Erklärt Ihnen Ihr Fahrgast allerdings offiziell, dass er mit dem Corona-Virus erkrankt ist oder aber aufgrund einer entsprechenden Vermutung zum Arzt gebracht werden möchte, dann sieht die Sache schon etwas anders aus. Dann haben Sie die Möglichkeit, die Fahrt abzulehnen. Unterstützung gibt Ihnen die Politik, die explizit darauf hinweist, dass Menschen unter Corona-Verdacht in keinem Fall per öffentlichem Verkehrsmittel oder Taxi fahren sollten.

Eine Grauzone bleibt. Gehen Sie auf Nummer sicher. Inzwischen gibt es Ideen, wie Sie zwischen sich und dem Fond eine relativ günstige Plexiglas-Schutzwand einziehen können. Auf jeden Fall sollte Ihr Fahrgast im Fond rechts hinten Platz nehmen, d.h. so weit wie möglich von Ihnen entfernt. Sorgen Sie auch für regelmäßige Frischluftzufuhr.

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