Ausgleichszahlung im Rahmen der „COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“

15. Mai 2020 3 min. Lesezeit

Ausgleichszahlung im Rahmen der „COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“

Der Gesetzgeber hat mit der so genannten „COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“ für alle Heilmittelerbringer die Möglichkeit geschaffen, eine Ausgleichszahlung für die Ausfälle der Einnahmen, die Ihnen auf Grund eines Behandlungsrückgangs infolge der COVID-19-Epidemie entstehen, zu beantragen.

Die Details dazu sowie eine Hilfestellung zur Ermittlung eines Annäherungswertes Ihrer Vergütungen aus dem 4. Quartal 2019 finden Sie nachfolgend.

Allgemeines

Zugelassene Leistungserbringer erhalten

  • für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020
  • auf Antrag
  • in Form einer Einmalzahlung

eine Ausgleichszahlung für die Ausfälle der Einnahmen, sofern die Zulassung des Leistungserbringers zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht.

Für wen und in welcher Höhe?

  • Leistungserbringer, die bis zum 30. September 2019 zugelassen wurden: 40 % der Vergütung, die die Leistungserbringer im vierten Quartal 2019 (01.10.2019 – 31.12.2019) für Heilmittel gegenüber den Krankenkassen abgerechnet haben, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung.
  • Leistungserbringer, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019 zugelassen wurden: 40 % der Vergütung, die die Leistungserbringer im vierten Quartal 2019 (01.10.2019 – 31.12.2019) für Heilmittel gegenüber den Krankenkassen abgerechnet haben, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung, mindestens 4.500 Euro.
  • Leistungserbringer, die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. April 2020 zugelassen wurdsen: 4.500 Euro.
  • Leistungserbringer, die im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Mai 2020 zugelassen wurden: 3.000 Euro.
  • Leistungserbringer, die im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2020 zugelassen wurden: 1.500 Euro.

Wo wird der Antrag gestellt?

  • Den Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung müssen die Leistungserbringer bei der für sie zuständigen Arbeitsgemeinschaft stellen. Diese finden Sie unter www.zulassung-heilmittel.de.
  • Den Antrag können Leistungserbringer nur im Zeitraum vom 20. Mai 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 stellen.

Wer muss die Vergütung, die die Leistungserbringer im vierten Quartal 2019 (01.10.2019 – 31.12.2019) für Heilmittel gegenüber den Krankenkassen abgerechnet haben, für die Berechnung der Ausgleichszahlung ermitteln und vorlegen?

Nicht der Heilmittelerbringer (Antragsteller), sondern der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fasst die für die Berechnung der Ausgleichszahlung erforderlichen Daten bezogen auf die Leistungserbringer zusammen. Der Spitzenverband übermittelt diese Daten bis zum 19. Mai 2020 an die jeweils zuständige Arbeitsgemeinschaft, bei der die Anträge eingereicht werden (siehe Punkt 3).

Wie ermittle ich mithilfe des Online Kundencenters einen Annäherungswert meiner Vergütungen aus dem 4. Quartal 2019?

Einen Annäherungswert über die Höhe der Einmalzahlung können Sie im Online Kundencenter einsehen. So funktioniert die Ermittlung:

  • Wählen Sie unter dem Menüpunkt Statistik den Punkt Umsatz je Kostenträger. Sobald Sie den Menüpunkt auswählen, öffnet sich der Suchdialog.
Online Kundencenter 1
  • Wählen Sie den Abrechnungszeitraum 01.10.2019 bis 31.12.2019 und klicken Sie auf Suchen. Es erscheint nun eine Übersicht aller Umsätze.
Online Kundencenter 2
  • Über die Schaltfläche Tabelle exportieren erstellen Sie eine Excel-Datei der Übersicht aller Umsätze.
Online Kundencenter 3

Wählen Sie als Ausgabeformat das Format XLS und klicken Sie auf Exportieren. Sie erhalten nun eine Excel-Datei mit allen Umsätzen des ausgewählten Abrechnungszeitraumes. Für die Berechnung verwenden Sie die Spalte mit dem Brutto-Wert. Dieser zeigt den Wert der Verordnung inklusive Zuzahlung.

Wichtig:

Bitte beachten Sie, dass die Regelung nur auf Rechnungen zutrifft, die den gesetzlichen Krankenkassen zur Abrechnung eingereicht wurden. Somit dürfen alle weiteren Kostenträger, wie z. B. Berufsgenossenschaften, Bundeswehr etc., nicht beachtet werden. Ebenfalls handelt es sich lediglich um einen Annäherungswert, der vom tatsächlichen Wert abweichen kann. Beanstandungen durch den Kostenträger werden nicht berücksichtigt.

Bei Fragen zur Ausgleichszahlung wenden Sie sich gern an unseren Kundenservice.

Per E-Mail: kundenservice.heilmittel@optadata-gruppe.de,

Telefonisch: 0201 890611-131

Oder via Kontaktformular in Ihrem Online Kundencenter.

FAQs

Weitere Tipps und wichtige Antworten auf Ihre aktuellen Fragen rund um die Coronavirus-Thematik geben wir Ihnen in unseren FAQs auf der opta data Website.

Download

Der GKV-Spitzenverband hat mit Stand 25. Mai 2020 / 16.00 Uhr darüber informiert, dass die bestehenden Ausnahmenregelungen aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 bis zum 30.06.2020 verlängert sind. Sie finden das zugehörige Dokument zum Download hier.

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Julia Krüger ist bei der opta data Abrechnungs GmbH in der Strategischen Geschäftsfeldentwicklung als Business Development Managerin im Bereich Heilmittel tätig. Zu ihren Kernaufgaben gehört, sämtliche Aktivitäten, Trends, Herausforderungen und Bedürfnisse in der Heilmittelbranche zu erkennen und zu bewerten. In ihrem Tätigkeitsfeld liegt außerdem die Beobachtung und Analyse beispielsweise von Gesetzgebungsverfahren im Heilmittelbereich und anderen Regularien wie der Heilmittel-Richtlinie, den Rahmenverträgen, temporären Sonderregelungen der Krankenkassen und dem Prüfungs- und Kürzungsverhalten der Kostenträger. Diese Beobachtungen des Heilmittelmarktes lässt sie in die Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen und in die Marktbearbeitung einfließen.