Aktuelle Empfehlungen des GKV Spitzenverbandes
Der GKV Spitzenverband und die Krankenkassenverbände auf Bundesebene haben neue Empfehlungen für Leistungserbringer veröffentlicht, um den Heilmittelbereich bürokratisch zu entlasten.
Die Empfehlungen gelten für vertrags(zahn)ärztliche Verordnungen, die bislang noch nicht abgerechnet wurden. Nachforderungen aufgrund der neuen Empfehlungen sind nicht möglich.
Keine Prüfung der Unterbrechungsfrist
Die Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen bzw. die in den aktuell gültigen Verträgen nach § 125 Abs. 2 SGB V vereinbarte Unterbrechungsfrist wird bei Verordnungen, die bis zum 31.12.2020 abgerechnet werden, nicht geprüft.
(betrifft § 16 Abs. 3 (HeilM-RL) und § 15 Abs. 3 (HeilM-RL ZÄ))
12-Wochen-Frist wird nicht geprüft
Die 12-Wochen-Frist ist nur für die Bemessung der Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung maßgeblich. Verordnungen behalten jedoch ihre Gültigkeit auch über 12 Wochen hinaus.
(betrifft § 8 Abs. 1 Satz 4 (HeilM-RL) und § 7 Abs. 1 Satz 4 (HeilM-RL-ZÄ))
Erweiterung der Frist zum Behandlungsbeginn auf 28 Kalendertage
Für alle im Zeitraum vom 18.02.2020 bis 31.12.12020 ausgestellten Verordnungen gilt die Erweiterung der Beginnfrist von 14 auf 28 Kalendertage.
Im Rahmen des Entlassmanagements wird die Beginnfrist von 7 auf 14 Tage erweitert, die Verordnung muss anstatt innerhalb von 14 in 21 Kalendertagen nach Entlassung abgeschlossen sein. Dies gilt für Verordnungen, die bis 31.12.2020 abgerechnet werden.
Teilabrechnung in der Podologie möglich
Podologen können Leistungen bis zum 31.12.2020 (Eingang bei der Krankenkasse) in Teilabrechnungen abrechnen. Die Schlussrechnung nach diesem Datum kann auch darüber hinaus erfolgen. Bereits abgerechnete Leistungen müssen auf der Verordnung kenntlich gemacht werden.
Änderungen selbst vornehmen
Entsprechen die ausgestellten Verordnungen nicht den Richtlinien, dürfen die Leistungserbringer notwendige Änderungen/Ergänzungen bis zum 31.12.2020 ohne Rücksprache selbst vornehmen. Ausnahmen sind die Angaben „Art des Heilmittels“, „Hausbesuch“ und „Verordnungsmenge“. Die Änderung ist auf der Rückseite der Verordnung unten links kurz zu begründen und mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers zu versehen.
Ausgleich für Hygienemehrbedarf
Leistungserbringer können im Zeitraum vom 05.05.2020 bis 31.12.2020 einen pauschalen Ausgleich für erhöhte Hygienemaßnahmen in Höhe von 1,50 EUR je Verordnung geltend machen (erstmalige Rechnungsstellung). Dazu ist die neue Positionsnummer X9944 zu verwenden. Für die Abrechnung der Position ist der Tag der letzten Behandlung innerhalb einer Verordnung im Rahmen der Rechnungsstellung anzugeben. Für opta data Abrechnungskunden übernehmen wir die Abrechnung der Positionsnummer X9944 wie bisher automatisch und ohne weiteren Aufwand für Sie.
Genehmigungspflicht entfällt ab 01.10.2020
Aufgrund der Verschiebung des Inkrafttretens der neuen Heilmittel-Richtlinie entfällt die Genehmigungspflicht für Verordnungen außerhalb des Regelfalls nun später als ursprünglich vorgesehen. Zur bürokratischen Entlastung der Heilmittelerbringer lautet die Empfehlung, das Genehmigungsverfahren für alle ab dem 01.10.2020 ausgestellten Verordnungen außerhalb des Regelfalls einzustellen.
(betrifft § 8 Abs. 4 HeilM-RL und § 7 Abs. 4 der HeilM-RL-ZÄ)
Ihre Fragen, unsere Antworten
Mehr Informationen zu den Änderungen durch die neue Heilmittelrichtlinie erhalten Sie auch in unserem Beitrag Die neue Heilmittelrichtlinie 2021.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne auch direkt an unseren Kundenservice:
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