Inkasso in Zeiten von Corona

8. April 2020 5 min. Lesezeit

Inkasso in Zeiten von Corona

Aus Anlass der Coronakrise, die neben den gesundheitlichen Gefahren auch aufgrund der Einschränkung des öffentlichen Lebens extreme wirtschaftliche Auswirkungen nach sich zieht, stellt sich für Sie als Gläubiger die Frage:

Wie sollten Sie hinsichtlich der Geltendmachung Ihrer Forderungen aktuell vorgehen?

Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zur Bewältigung der Krise Regelungen getroffen hat, die Sie bei der Einziehung Ihrer Forderungen einschränken. Trotzdem sollte man hier aber nicht den Kopf in den Sand stecken und tatenlos zusehen. Dies wäre eine völlig falsche Herangehensweise. Die Forderungsexperten der Saldaris GmbH bieten Ihnen in dieser Zeit nicht nur über ihre Juristen einen Überblick über die aktuelle Rechtslage, sondern sie bieten Ihnen auch weitergehende Hilfestellungen an. Hierbei agieren sie ganz getreu dem Motto: Inkasso heißt Verantwortung, der gerade in dieser Zeit eine noch größere Bedeutung zukommt.

1.) Art. 240 § 1 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)

Nach dem neu geschaffenen Art. 240 § 1 Abs. 1 EGBGB wird ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht des Verbrauchers und Kleinstunternehmen in Bezug auf Forderungen aus Verträgen, die wesentliche Dauerschuldverhältnisse darstellen und vor dem 8.3.2020 geschlossen wurden, eingeführt. Dieses Leistungsverweigerungsrecht setzt voraus, dass der Verbraucher oder Kleinstunternehmer infolge der Coronavirus-Pandemie durch die Forderung in seinem angemessenen Lebensunterhalt, dem seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder in seinen wirtschaftlichen Grundlagen des Gewerbebetriebs gefährden würde.

Dies bedeutet für Sie und auch uns, dass Forderungen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, für einen Zeitraum bis zum 30.06.2020 nicht durchsetzbar sind.

Für welche Forderungen gilt das Leistungsverweigerungsrecht genau?

Im Einzelnen gilt:

  • Schuldner Ihrer Forderung sind Verbraucher oder Kleinstunternehmen, also Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mio. Euro.
  • Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nur in Bezug auf Forderungen, die aus wesentlichen Dauerschuldverhältnissen begründet sind, die vor dem 8.3.2020 geschlossen wurden. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge oder für die wirtschaftliche Grundlage des Gewerbebetriebs erforderlich sind, z. B. Pflichtversicherungen, Verträge über Strom- und Gaslieferungen, Telekommunikationsdienstleistungen.
  • Durch die Leistung auf die Forderung wird der angemessene Lebensunterhalt oder die wirtschaftliche Grundlage des Gewerbebetriebs des Verbrauchers/Kleinstunternehmers gefährdet.
  • Hiervon erfasst sind auch Forderungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits fällig waren oder für die bereits Verzug hergestellt wurde.
  • Nicht hierunter fallen Forderungen aus Miet- und Pachtverträgen, Darlehensverträgen oder Arbeitsverträgen.

Wie ist das Leistungsverweigerungsrecht durch den Schuldner auszuüben?

Der Schuldner, also Verbraucher oder Kleinstunternehmer, der wegen der Corona-Pandemie aktuell nicht leisten kann, muss sich ausdrücklich auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen und grundsätzlich auch belegen, dass er gerade deswegen nicht leisten kann. Er kann die Zahlung deshalb
nur dann rechtswirksam verweigern, wenn er die Umstände darlegt, die zu seiner Zahlungsunfähigkeit geführt haben, und diese Umstände in der Corona-Pandemie begründet sind. Dies bedeutet, dass er auszuführen hat, welche Einkünfte aufgrund der Corona-Pandemie weggefallen sind und dass bei Zahlung aufgrund der Forderung, sein angemessener Lebensunterhalt oder die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährdet ist.

Es reicht deshalb nicht aus, dass der Schuldner einfach nicht zahlt. In diesem Fall hat er sein Leistungsverweigerungsrecht nicht rechtlich wirksam ausgeübt und ist weiter zur Zahlung verpflichtet.

Gerade hier ist es hilfreich, einen Dienstleister an der Hand zu haben, der diese Fragestellungen für Sie klärt und für Sie prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Dem Instrument der moderaten Ratenzahlung und ggfs. der Vereinbarung von Sicherungsmitteln, je nach Höhe der Forderung, kommt hier eine große Bedeutung zu.

Welche Rechtsfolge hat es, wenn sich der Schuldner rechtlich wirksam, auf sein Leistungsverweigerungsrecht beruft?

Der Schuldner ist während des Moratoriums vom 01.04. – 30.06.2020 nicht verpflichtet, Zahlungen auf die o. g. Forderungen zu leisten. Die Forderung ist in diesem Zeitraum nicht fällig, so dass der Schuldner auch nicht in Verzug gesetzt werden kann. Dies hat zur Folge, dass Sie als Gläubiger weder Verzugszinsen für diesen Zeitraum berechnen können, noch haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihnen der Schaden, der Ihnen durch Maßnahmen entstanden ist, die Sie während des Moratoriums
veranlasst haben, vom Schuldner ersetzt wird. Dieses gilt unabhängig davon, ob für die Forderung bereits vor dem 01.04.2020 Verzug vorlag oder aufgrund des Moratoriums erst gar kein Verzug durch eine Mahnung herbeigeführt werden kann.

Nach Ablauf des Moratoriums (bis jetzt 30.06.2020) können die Forderungen so weiterverfolgt werden, wie sie vor Eintritt bestanden haben. Forderungen, für die bereits vor dem 01.04.2020 Verzug vorlag, können nach dem 30.06.2020 deshalb direkt im Inkasso weiterverfolgt werden.

Das heißt aber für Sie: Wenn Sie uns in der Zeit vom 01.04. – 30.06.2020 für die Beitreibung o. g. Forderungen als Inkassounternehmen beauftragen würden, könnten Sie hinsichtlich der für die Inkassobeauftragung entstandenen Kosten keinen Schadensersatz durch den Schuldner verlangen. Dies würde sich auch nicht rückwirkend ändern, wenn ab dem 01.07.2020 die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Schuldner wieder durchgesetzt werden könnte.

Dies bedeutet aber nicht, dass wir Sie nicht auch in dieser Zeit bei der Realisierung Ihrer Forderungen unterstützen können. Wir bieten Ihnen an, dass wir Forderungen, die aus wesentlichen Dauerschuldverhältnissen vor dem 08.03.2020 resultieren, zunächst im Rahmen eines Debitorenmanagements als Auftragsverarbeiter übernehmen, um hier für Sie zu klären, welche Forderungen aufgrund der Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts erst nach dem 30.06.2020 verfolgt werden
können. Sollte der Schuldner dieses nicht rechtswirksam geltend machen, könnten die Forderungen direkt ins Inkasso übergeleitet werden. Selbstverständlich sind wir Ihnen bei der Bewertung, ob gegen Ihre Forderungen seitens des Schuldners ein Leistungsverweigerungsrecht erhoben werden kann, behilflich.

2.) Art. 240 § 2 EGBGB

Für Forderungen aus Miet- und Pachtverträgen hat der Gesetzgeber in Art. 240 § 2 EGBGB lediglich geregelt, dass das bestehende Kündigungsrecht bei Rückstand mit der Entrichtung von zwei Monatsmieten entfällt, wenn die Miete/Pacht zwischen dem 01.04. und 30.06.2020 aufgrund von
Zahlungsschwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie nicht gezahlt wird.

Nicht verbunden ist hiermit das unter Ziffer 1 oben dargestellte Leistungsverweigerungsrecht. Schuldner von Mietforderungen bleiben damit nach allgemeinen Grundsätzen zur Leistung verpflichtet
und geraten auch in Verzug, wodurch Verzugszinsen in Höhe von fünf (Verbraucher) bzw. neun (keine Verbraucher) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig werden. Damit müsste auch die Verfolgung als Inkassoforderung bis hin zur Titulierung der Forderung möglich sein. Es wird lediglich verhindert, dass wegen Corona-bedingten Mietrückständen nach dem 01.04.2020 bis zum 30.6.2020 eine Kündigung und anschließende Räumung stattfinden kann.

Auf sonstige Kündigungsgründe erstreckt sich die Beschränkung des Kündigungsrechts nicht. Dem Vermieter bleibt es unbenommen, das Mietverhältnis aufgrund von Mietrückständen zu kündigen, die in einem früheren Zeitraum aufgelaufen sind. Er kann die Kündigung auch aus sonstigen gesetzlichen Kündigungsgründen weiter erklären.

3.) Sonstige Forderungen

Grundsätzlich können Sie Forderungen, die nicht vom Moratorium betroffen sind, direkt durch die Saldaris GmbH verfolgen lassen. Die Überleitung und die Abstimmung mit Ihnen erfolgt völlig kontaktlos und digital, auch wenn Sie noch kein Kunde sind. Gerade in diesen Zeiten ist es wichtig, die Liquidität zu sichern. Wenn Sie daher aktuell noch offene, sich in Verzug befindliche Forderungen haben, scheuen Sie nicht, diese einzureichen.

Zwar ist realistisch damit zu rechnen, dass Schuldner derzeit vermehrt die Zahlung verweigern, weil sie aufgrund der geänderten wirtschaftlichen Umstände durch die Pandemie nicht zur Zahlung in der Lage sind oder sich hierauf nur berufen. Hier ist daher verantwortungsvoll auszuloten, in welcher Weise die Forderungen aktuell noch zu realisieren sind. Ratenzahlungs- und auch Stundungsvereinbarungen werden auch hier zielführend zu treffen sein. Diese Erfahrung machen wir derzeit in vielen Gesprächen.

Gerade die außergerichtliche Einigung im telefonischen Kontakt spielt derzeit auch deswegen eine größere Rolle, da auch die Vollstreckungsorgane aktuell zur Vermeidung des persönlichen Kontakts
nicht wie in gewohnter Weise ihrer Tätigkeit nachgehen. Es finden z. B. zurzeit keine Termine zur Einholung der Vermögensauskünfte statt. Hier müssen Sie daher, sofern dies bei der Realisierung die letzte Maßnahme ist, damit rechnen, dass sich die Dauer von Zwangsvollstreckungsverfahren in die Länge zieht.

Fazit:

Sie sehen, dass die aktuelle Lage auch starke Auswirkungen auf das Forderungsmanagement hat und viele Aspekte hierbei eine Rolle spielen. Scheuen Sie daher nicht, uns zu kontaktieren und unsere Hilfe – sei es mit Rat aber auch mit Tat – in Anspruch zu nehmen. Die Mitarbeiter der Saldaris sind sich Ihrer Verantwortung, nicht nur in diesen Zeiten, bewusst und unterstützen Sie gerne.

Schicken Sie Ihr Anliegen einfach mit dem Betreff „Covid“ an info@saldaris.de oder nutzen Sie gerne auch den telefonischen Kontakt unter 0201/89079200 sowie unser Kontaktformular unter saldaris.de.
Bei rechtlichen Fragen außerhalb des Forderungsmanagements vermitteln wir Ihnen auch gerne einen erfahrenen Kooperationsanwalt.